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31.Juli 2020 15:05 Uhr

Ringmetall Aktiengesellschaft





DGAP-News: Ringmetall Aktiengesellschaft


/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung






Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG








31.07.2020 / 15:05



Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.











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Ringmetall Aktiengesellschaft
München
ISIN DE0006001902 / WKN 600 190





Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur


23. ordentlichen Hauptversammlung
Freitag, den 28. August 2020, um 9:00 Uhr,



die auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als



virtuelle Hauptversammlung

ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten



durchgeführt wird. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre live in Ton- und Bild im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Weitere Bestimmungen und Erläuterungen
zur Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung
abgedruckt.



I.

Tagesordnung und Beschlussvorschläge













1.


Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ringmetall Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für die Ringmetall Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember
2019, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a
Absatz 1 und § 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der bis einschließlich 31.12.2019 geltenden Fassung



Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung
hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und
Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 und §
315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der bis einschließlich 31.12.2019 geltenden Fassung sind der Hauptversammlung, ohne dass
es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.


2.


Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes aus dem Geschäftsjahr 2019


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn der
Ringmetall Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 13.567.546,91 wie folgt zu verwenden:


Ausschüttung einer Dividende von 6 Cent je dividendenberechtigter Stückaktie













Gesamtausschüttung EUR 1.744.142,40
Vortrag auf neue Rechnung EUR 11.823.404,51

Bilanzgewinn

EUR 13.567.546,91

Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt insgesamt derzeit 29.069.040 dividendenberechtigte Stückaktien. Bis zum Tag
der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
bei unveränderter Ausschüttung von 6 Cent je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden.


Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 2. September 2020, fällig.


3.


Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.


4.


Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.


5.


Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020


Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Forchheimer
Straße 2, 90425 Nürnberg, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.


6.


Neufassung von § 14 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmeberechtigung)


Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll
nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 der Satzung
der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.


Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene §
67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020
einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar
sein.


Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung
des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand
soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:


§ 14 Abs. 2 der Satzung, der zur Zeit wie folgt lautet,


'2. Als Berechtigungsnachweis gemäß Ziffer 1 reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein Depot führendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der
in der jeweiligen Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor dem Beginn der Hauptversammlung zugehen. Der
Tag des Zuganges und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.


Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, der sich gemäß Ziffer 1 angemeldet hat und den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht hat.'


wird wie folgt neu gefasst:


'2 Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform erforderlich. Als Nachweis reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
sich gemäß Ziffer 1 angemeldet hat und den Nachweis erbracht hat.'


Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Änderungen der Satzung erst nach dem 3 September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister
anzumelden.




7.


Beschlussfassung über weitere Änderungen der Satzung der Ringmetall Aktiengesellschaft


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


a) § 14 der Satzung wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:


'5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort
und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist zudem ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der
Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).'


b) § 16 der Satzung wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:


'4. Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Bild- und Ton übertragen werden. Die Übertragung kann auch
in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung ist in der Einladung
zur Hauptversammlung bekannt zu machen.'



II.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des sogenannten COVID-19-Virus (COVID-19-Pandemie) hat der Vorstand der Ringmetall AG
aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes und mit Rücksicht auf voraussichtlich fortdauernde behördliche Beschränkungen
für die Durchführung von Präsenzveranstaltungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) in diesem Jahr [ausnahmsweise] ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.


Die Hauptversammlung findet im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, als Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Gesetzes statt.



Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist jedoch - mit Ausnahme lediglich
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - wegen der Abhaltung der Hauptversammlung als virtueller Hauptversammlung
ausgeschlossen.



Entsprechend den Vorgaben des COVID-19-Gesetzes für eine virtuelle Hauptversammlung gilt stattdessen Folgendes:










-

Die Hauptversammlung wird für Aktionäre über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft in voller Länge live in
Ton und Bild übertragen.


-

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr im Wege der elektronischen Kommunikation (per Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Daneben wird die Möglichkeit bestehen, Vollmacht auch auf
anderen Wegen zu erteilen, beispielsweise auf dem Postweg.


-

Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.


-

Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege
der elektronischen Kommunikation eingeräumt.


Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung (üblicherweise über
ihre Depotbank) anmelden. Die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal erforderlichen persönlichen
Zugangsdaten erhalten fristgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen zur
Nutzung des HV-Portals. Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz
2 AktG.


Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl (elektronisch) oder durch Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Fragen an den Vorstand können
elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben bis spätestens zum 26. August 2020, 24:00 Uhr, an den Vorstand gerichtet werden.


Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erläuterungen verwiesen.



Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu Modifikationen
beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir die Aktionäre in diesem Jahr um besondere
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.



III.
Teilnahmeberechtigung











1.

Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl
sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben.


Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Freitag, den 21. August 2020, 24:00 Uhr, unter einer der nachstehenden
Adressen






Ringmetall Aktiengesellschaft

c/o Link Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de


zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, also am Sonntag, den 16. August 2020, 00:00 Uhr, (Nachweisstichtag)
Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus.


Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Montag, den 24. August
2020, 24:00 Uhr, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.


2.

Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen es
sei denn, er bzw. sie lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.


3.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Stimmrechtskarten
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die Stimmrechtskarten enthalten die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung
des passwortgeschützten Online-Services (HV-Portal) für die Hauptversammlung benötigt werden.


4.

Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Kreditinstitut zugesandte
Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Kreditinstitut zurückschickt. Die erforderliche Anmeldung
und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut
vorgenommen.


5.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises gemäß Nr. 2 einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, so kann die Gesellschaft die Berechtigung des
Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechtes zurückweisen.



IV.
Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne
an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch in diesem Fall müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.


Zu diesem Zweck steht den Aktionären im Internet unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' das passwortgeschützte HV-Portal zur Verfügung.


Bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung können Briefwahlstimmen abgegeben, eine bereits
abgegebene Stimme noch geändert oder widerrufen werden. Die notwendigen Zugangsdaten für das HV-Portal erhalten fristgerecht
angemeldete Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte übersandt.


Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen sowie sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl über das HV-Portal bedienen.


Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung
der Briefwahlstimme per Post.


V.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch
einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen
Dritten - ausüben lassen. Auch in diesem Fall muss die Anmeldung unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig
erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.


Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die
von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl (siehe oben) oder durch
(Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten
HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten vom Vollmachtgeber
erhält.


Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär,
noch ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen
oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen im Sinne § 135 Abs. 8 Aktiengesetz erteilt, besteht kein Textformerfordernis,
jedoch ist die Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf
nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.


Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft spätestens bis zum 27. August 2020, 18:00 Uhr (eingehend), unter der folgenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse


Ringmetall AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de


oder unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt
des Zugangs bei der Gesellschaft.


Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft
unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglichen passwortgeschützten HV-Portals bis zum Beginn der Abstimmungen
abgegeben, geändert oder widerrufen werden.


Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.


Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden,
welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung.


VI.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären und ihren
Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden.


Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung
erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge
der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere
zur Stellung von Anträgen oder Fragen sowie zum Einreichen von Stellungnahmen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht entgegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der
Textform.


Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf
erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:






-

entweder, bis spätestens Donnerstag, den 27. August 2020, 18:00 Uhr, unter folgender Adresse, an welche insbesondere auch
eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:






 

Ringmetall AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de



-

oder, bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Freitag, den 28. August 2020, über das
im Internet unter





http://www.ringmetall.de

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche passwortgeschützte HV-Portal.


Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die für
das passwortgeschützte HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit ihrer
Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.


In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. der Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft
entscheidend.


Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die Weisung an die
Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.


Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. in
Papierform. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.


VII.
Einsehbare Unterlagen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, jeweils
für das Geschäftsjahr 2019, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch
in der bis einschließlich 31.12.2019 geltenden Fassung und der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns
können im Internet unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. Die Unterlagen liegen auch vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung ausgelegt.


Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist über die Internetseite der
Gesellschaft


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich. Gleiches gilt auch für die weiteren Informationen nach § 124a
Aktiengesetz, die ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich sind.


VIII.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Aktiengesetz)


Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz


Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von ? 500.000,00 erreichen
(dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 Bürgerliches
Gesetzbuch) oder in der elektronischen Form des § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur)
an den Vorstand der Ringmetall Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 13. August 2020 bis 24:00 Uhr zugehen.


Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.


Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Anschrift zu richten:


Vorstand der Ringmetall Aktiengesellschaft
Innere Wiener Str. 9
81667 München
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): antraege@linkmarketservices.de


Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.



Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz


Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären
zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:


Ringmetall Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de


Die Ringmetall Aktiengesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich einer
etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' veröffentlichen, wenn sie der Ringmetall Aktiengesellschaft spätestens bis
zum 13. August 2020 bis 24:00 Uhr unter der oben genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen.


Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis Donnerstag, 13. August 2020, 24:00 Uhr, ordnungsgemäß zugehen, werden in der Hauptversammlung
so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.



Fragemöglichkeit der Aktionäre


Den Aktionären wird nach Maßgabe von Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eine Fragemöglichkeit
im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Fragen der Aktionäre sind bis spätestens Mittwoch, 26. August 2020, 24:00
Uhr, im Wege elektronischer Kommunikation unter Nutzung des im Internet unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche passwortgeschützte HV-Portal einzureichen. Später eingehende
Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre.
Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 Aktiengesetz
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.


Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 Aktiengesetz noch ein Rede- oder Fragerecht in und
während der Hauptversammlung zu.



Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse


Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege über das im Internet
unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche passwortgeschützte HV-Portal ab der Eröffnung der Hauptversammlung
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden.



Weitergehende Erläuterungen


Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 Aktiengesetz) und Auskunftsrechten
(§ 131 Aktiengesetz) der Aktionäre können im Internet unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden.



Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung


Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 29.069.040,00 und ist eingeteilt
in 29.069.040 Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit jeweils 29.069.040. Aus von der Gesellschaft gehaltenen oder
ihr gemäß § 71d Aktiengesetz zuzurechnenden eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden; zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.


IX.
Hinweis zum Datenschutz

Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. In unserer Datenschutzrechtlichen Betroffeneninformation
für Aktionäre und Aktionärsvertreter haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre
und Aktionärsvertreter zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise können im Internet unter


http://www.ringmetall.de
 

im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
der Aktionäre ausgelegt.


 



München, im Juli 2020


Ringmetall Aktiengesellschaft


Der Vorstand



















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1107741  31.07.2020 



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