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05.Mai 2022 16:03 Uhr

Dr. Greger & Collegen





Emittent / Herausgeber: Dr. Greger & Collegen


/ Schlagwort(e): Rechtssache






Dr. Greger & Collegen: Landgericht München I bestätigt Nichtigkeit der WIRECARD-Bilanzen 2017 und 2018 - Was das Urteil für Schadensersatzklagen gegen EY bedeutet








05.05.2022 / 16:03




Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.




Landgericht München I bestätigt Nichtigkeit der WIRECARD-Bilanzen 2017 und 2018



Was das Urteil für Schadensersatzklagen gegen EY bedeutet


München, 05.05.2022 - Die Wirecard-Bilanzen der Jahre 2017 und 2018 sind falsch und damit nichtig. Zu diesem Urteil kam das Landgericht München I in seiner heute verkündeten, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Az. 5 HK O 15710/20).



Nach Ansicht des für das Verfahren zuständigen Richters würde es keine Rolle spielen, ob die fehlenden 1,9 Milliarden Euro nie existierten oder nur auf anderen Konten lagen, wie der damalige Vorstandschef Dr. Markus Braun, der seit fast zwei Jahren in Untersuchungshaft sitzt, vermutet. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung seien in jedem Fall verletzt, so das Gericht.



Die gerichtlich festgestellte Nichtigkeit der WIRECARD-Bilanzen verbessert auch die Rechtsposition geschädigter Wirecard-Aktionäre im Zusammenhang mit Schadenersatzmöglichkeiten gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Von EY wurden auch die Abschlüsse dieser beiden Jahre uneingeschränkt testiert und keine Auffälligkeiten festgestellt.



Gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind bereits eine Vielzahl von Klagen bei den Gerichten in München anhängig und jede weitere Klage führt dazu, dass der Druck auf EY weiter erhöht wird. Das heutige Urteil liefert geschädigten Investoren weitere Argumente für ihre Klagen.



?Geschädigten Wirecard-Aktionären, die keine individuelle Einzelklage gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führen möchten, empfehlen wir auf jeden Fall, die Ansprüche zum bevorstehenden Kapitalanleger-Musterverfahren anzumelden, um ihre Ansprüche zu sichern?, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der mit seiner Kanzlei - unter anderem mit Sitz in München - eine Vielzahl geschädigter Wirecard-Aktionäre vertritt und als eine der ersten Kanzleien EY vor dem hierfür zuständigen Landgericht München I zur Verantwortung gezogen hat.



Das anstehende Musterverfahren bietet allen geschädigten Wirecard-Anlegern, egal ob Privatanleger, professionelle Anleger oder institutionelle Anleger, die Möglichkeit, kostengünstig die Schadensersatzansprüche gegen die Verjährung abzusichern sowie wichtige Haftungsfragen klären zu lassen.



Betroffene Wirecard-Investoren, die sich dem anstehenden Musterverfahren gegen die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Dr. Markus Braun anschließen möchten, können sich bei der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist unter der folgenden E-Mail-Adresse möglich:



WIRECARD@dr-greger.de



Neben den Schadensersatzmöglichkeiten gegenüber der EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft können auch weiterhin Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG angemeldet werden. ?Das heutige Urteil belegt die Schadensersatzpflicht der Wirecard AG?, so Rechtsanwalt Dr. Greger.



Ob und inwieweit der Wirecard-Insolvenzverwalter das heutige Urteil zum Anlass nimmt, um frühere Dividendenauszahlungen von Aktionären zurückzufordern, kann aktuell noch nicht prognostiziert werden. Sollten Aktionäre Rückforderungsschreiben von dem Insolvenzverwalter erhalten, stehen die Experten der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen für weitere Informationen zur Verfügung.





Kontakt:

Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen


Standort München:

Prinzregentenstraße 54

80538 München

Tel.: 089 / 237 08 480

Fax: 089 / 237 08 4811


Standort Regensburg:

Dr.-Leo-Ritter-Str. 7

93049 Regensburg

Tel.: 0941 / 630 99 60

Fax: 0941 / 630 99 620


Web: www.dr-greger.de














Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.









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