News-Ticker
AdHoc-Meldungen Corporate-News
Insider-Handel Stimmrechte
weitere Meldungen
17.05. 11:29 vor 2 Tagen
Befesa S.A.
EQS-News: Einladung zur Hauptversammlung am 20. Juni 2024
17.05. 11:02 vor 2 Tagen
auto-schweiz
Jeder zehnte neue Lastwagen mit Alternativ-Antrieb
17.05. 10:00 vor 2 Tagen
Wolftank-Adisa Holding AG
EQS-News: Wolftank Group mit Rekordergebnissen und strategischem Wachstum 2023
In allen Meldungen suchen

30.August 2021 17:00 Uhr

Ströer Out-of-Home Media AG, WKN 749399, ISIN DE0007493991

[ Aktienkurs Ströer Out-of-Home Media AG | Weitere Meldungen zur Ströer Out-of-Home Media AG ]



DGAP-WpÜG: Ströer-Familienstiftung / Befreiung


Befreiung / Zielgesellschaft: Ströer SE & Co. KGaA; Bieter: Ströer-Familienstiftung


30.08.2021 / 17:00 CET/CEST


Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.








Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung zur Abgabe eines Angebots an die Kommanditaktionäre der Ströer SE & Co. KGaA, Köln



Auf entsprechenden Antrag der Ströer-Familienstiftung, Mettmann (nachfolgend "Antragstellerin"), hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (nachfolgend "BaFin") mit Bescheid vom 11.08.2021 diese von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.



Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:



1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie



(i) der am 26.11.2020 von der LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH, Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln; Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein; Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz, Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching, abgeschlossenen Stimmbindungsvereinbarung beitritt und


(ii) hierdurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Ströer SE & Co. KGaA, Köln, erlangt,



gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.



2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn



(a) die Antragstellerin allein oder zusammen mit Dritten beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG auf die Ströer Management SE, Düsseldorf erlangt oder


(b) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit erlangt, allein oder zusammen mit Dritten die tatsächliche Kontrolle über die Ströer SE & Co. KGaA, Köln,

auszuüben, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden Einfluss auszuüben.



Die Widerrufsvorbehalte gelten jedoch nicht, wenn entweder die der vorgenannten Stimmbindungsvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in dem Zeitpunkt, in dem es zu der Erlangung beherrschenden Einflusses auf die Ströer Management SE, Düsseldorf, oder zu einer Änderung der Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, kommt, weniger als 30 % der in der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, vorhandenen Stimmrechte ausmachen, oder wenn die Antragstellerin in dem betreffenden Zeitpunkt nicht mehr Partei der vorgenannten Stimmbindungsvereinbarung ist und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht.



3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:



(a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

den Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung gemäß Ziffer 1 des Tenors

dieses Bescheides bis zum 31.12.2021 nachzuweisen.


(b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der

Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen konnte, unverzüglich mitzuteilen.



Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:



I.



Gegenstand der Anträge ist der beabsichtigte Beitritt zu einer Stimmbindungsvereinbarung durch die Antragstellerin, die verschiedene andere Rechtsträger im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte in der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, am 26.11.2020 abgeschlossen haben (folgend "Stimmbindungsvereinbarung"). Der Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung ist Teil einer Gesamttransaktion vermittels derer Udo Müller und Dirk Ströer einen erheblichen Teil der von ihnen in der Zielgesellschaft gehaltenen Kommanditaktien jeweils in eine Kommanditgesellschaft eingebracht haben, deren Kommanditanteile sie jeweils auf eine Stiftung übertragen wollen (folgend "Gesamttransaktion").



1. Zielgesellschaft ist die Ströer SE & Co. KGaA, Köln, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer

HRB 86922 (folgend "Zielgesellschaft").



Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 56.671.571,00 ist in

56.671.571 auf den Inhaber lautende Kommanditaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die

Kommanditaktien der Zielgesellschaft sind zum regulierten Markt an der

Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0007493991 zugelassen.



Persönlich haftende Gesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Ströer
Management SE mit Sitz in Düsseldorf (folgend "SMSE"). Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung der Zielgesellschaft vertritt die SMSE die Zielgesellschaft und führt deren Geschäfte. Das Zustimmungsrecht der Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen. Die

§§ 164 Satz 1, 2. HS HGB und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG sind abbedungen (§ 9

Abs. 2 der Satzung der Zielgesellschaft).



2. Die Antragstellerin trägt vor, dass die folgenden an der Gesamttransaktion

beteiligten Rechtsträger unmittelbar Aktien der Zielgesellschaft halten:















Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 10.496.100 18,52%
APM Media GmbH & Co. KG, Köln 9.063.200 15,99 %
Udo Müller, Köln


Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH,

Unterhaching
3.505.118


555.773
6,18%


0,98%

 

Dirk Ströer und Udo Müller sind über die folgenden Rechtsträger mittelbar an der SMSE beteiligt:















Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil
ATLANTA

Beteiligungen GmbH

& Co. KG, Köln
61.200 51 %
Ströer

Vermögensverwaltung

GmbH & Co. KG, Köln
40.800 34 %
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 18.000 15 %

 

Einziger Kommanditist der ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, ist Udo Müller, einzige Komplementärin ist die ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln. Einziger Gesellschafter der ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln, ist Udo Müller.



3. Die Antragstellerin ist eine Stiftung nach deutschem Recht.



4. Am 26.11.2020 haben die nachstehend genannten Rechtsträger (folgend die "Poolmitglieder") die Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen:



LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media Verwaltungs GmbH, Köln;

APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH, Köln; ATLANTA

Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung GmbH &

Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln; Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein; Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz, Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching



§ 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung lautet wie folgt



"Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen
poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der
Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung, entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur einheitlich wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Sinne die Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung ihre Stimme abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der entsprechenden Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren oder nicht"



Die Antragstellerin beabsichtigt erst nach ihrem Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung von Dirk Ströer sämtliche Kommanditanteile an der LION Media GmbH & Co. KG, Köln, und alle Geschäftsanteile an deren Komplementärin erwerben.



Mit auf den 22.07.2021 datierenden Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, sie und die APMC-Familienstiftung, Düsseldorf:



"im Hinblick auf den von ihnen beabsichtigten Erwerb der Kontrolle
über die Ströer KGaA gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."



II



Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.



1. Zulässigkeit



Der Antrag ist zulässig.



Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung)

vor der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. hierzu Ziffer II.2.1) gestellt.



2. Begründetheit des Antrags



2.1 Gegenwärtig hält die Antragstellerin keine Kommanditaktien der

Zielgesellschaft. Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden der

Antragstellerin aber die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der

Zielgesellschaft, die von den übrigen Poolmitgliedern gehalten werden,

gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden

dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft

zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein

Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes

Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der

Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen.



So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung

der Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung beschlossen hat.



Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die

vereinbarte Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt und bis zum 31.12.2028 fest abgeschlossen ist und bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden kann.



Des Weiteren ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin

irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person/Gesellschaft

Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des

Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein),

dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung

aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen

werden (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Modul B S. 29).



Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der Zielgesellschaft wird nach

dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmbindungsvereinbarung unter

Berücksichtigung der ihr nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden

Stimmrechte (von der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: 15,99 % der

Stimmrechte; von der LION Media GmbH & Co. KG Köln: 18,52 % der

Stimmrechte; von Udo Müller: 6,18 % der Stimmrechte und von der Delphi

Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching: 0,98 % der Stimmrechte) daher

insgesamt 41,68 % betragen.



Mit ihrem Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung erlangt die Antragstellerin somit Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft.



2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37 Abs.

1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen

regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Kommanditaktien

der Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen

nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.



Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer als

diejenige von Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung nicht über die Wahl von

Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands

und damit des Geschäftsführungsorgans nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 170,

164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär geschäftsführungsbefugt. Das typische Mittel zur gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer Gesellschaft steht den Kommanditaktionären einer Kommanditgesellschaft auf Aktien daher nicht zur Verfügung. Die Satzung der Zielgesellschaft weicht von diesem

gesetzlichen Leitbild nicht ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen der

Antragstellerin nicht zur Verfügung. Insbesondere kann die Antragstellerin

keinen Einfluss auf die Komplementärin der Zielgesellschaft ausüben. Der

der Antragstellerin nach Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung

zuzurechnende Stimmrechtsanteil in Höhe von 41,68 % in der Zielgesellschaft vermittelt ihr daher nicht die Möglichkeit, über die Ausübung dieser Stimmrechte die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen, weswegen ihre Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfolgen kann.



2.3 Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft abgeben zu

müssen, die Interessen der Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft an

einem Angebot.



Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit ihres

Beitritts zur Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden

Kommanditaktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Geschäftsführungsentscheidungen nach wie vor von der Komplementärin der Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen werden, die wegen seiner Position als einziger Kommanditist und einziger Gesellschafter der Komplementärin der Mehrheitsgesellschafterin der SMSE weiterhin (mittelbar) von Udo Müller beherrscht wird.



Somit müssen die außenstehenden Kommanditaktionäre auch keine

transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.



3. Durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieser

Entscheidung soll das Fortbestehen der Befreiungsgrunde für die Zukunft

sichergestellt werden. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend der

Umstand, dass die Zielgesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien

verfasst ist und eine im übernahmerechtlichen Sinn kontrollvermittelnde

Beteiligung an den Kommanditaktien dem Inhaber dieser Beteiligung nicht die Möglichkeit gibt, die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen (vgl.

Ziffer II.2.2). Die Befreiung der Antragstellerin ist daher nur solange gerechtfertigt, wie sich an diesem Zustand nichts ändert.



Daher sieht der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (a) des Tenors dieser

Entscheidung vor, dass die Befreiung widerrufen werden kann, wenn die

Antragstellerin zukünftig neben der formellen Kontrollposition auch die

Möglichkeit erlangt, auf die SMSE einen beherrschenden Einfluss im Sinne

des § 17 Abs. 1 AktG auszuüben. In diesem Falle würde zur formellen

Kontrollposition auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der

Kontrolle hinzutreten, so dass eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1

Var. 4 WpÜG nicht mehr gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für den vom

Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (b) des Tenors dieser Entscheidung

erfassten Fall, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA,

Köln, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine

Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden Einfluss auszuüben.



Die unter Ziffer 3 (a) des Tenors dieser Entscheidung bestimmte Auflage

verpflichtet die Antragstellerin, den Kontrollerwerb nach ihrem Beitritt zur

Stimmbindungsvereinbarung nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin in die

Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Antragstellerin tatsächlich in der

unter Ziffer II.2.1 dieses Bescheides näher beschriebenen Weise die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Nur in diesem Fall wird die

Befreiung wirksam.



Die Auflage unter Ziffer 3 (b) des Tenors dieser Entscheidung verpflichtet

die Antragstellerin, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 des Tenors dieser

Entscheidung rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient

damit der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.















30.08.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de







Sprache: Deutsch
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange





 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service




1229479  30.08.2021 CET/CEST







fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1229479&application_name=news&site_id=mastertraders
Weitere aktuelle Meldungen zur Ströer Out-of-Home Media AG
Hinweis
Haftungsausschluss und wichtiger Hinweis nach §34 WPHG zur Vermeidung von Interessenskonflikten:
Die Informationen stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf irgend eines Wertpapieres dar. Der Kauf von Aktien ist mit hohen Risiken behaftet. Ihre Investitionsentscheidungen dürfen Sie nur nach eigener Recherche und nicht basierend auf unseren Informations-Angeboten treffen. Wir übernehmen keine Verantwortung für jegliche Konsequenzen und Verluste, die durch Verwendung unserer Informationen entstehen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die an der Erstellung von Beiträgen beteiligten Personen regelmäßig mit den besprochenen Aktien selbst handeln.