EQS-WpÜG: ABYxZAL Holding AG / Befreiung Befreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL Holding AG Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentliche Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. August 2025 über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die ABOUT YOU Holding SE, Hamburg Mit Bescheid vom 5. August 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (?BaFin?) auf einen entsprechenden Antrag der ABYxZAL Holding AG, Hamburg (?Antragstellerin?) die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG zugelassen. Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt: ?Bescheid:
Die wesentlichen Gründe des Bescheids lauten wie folgt: ?A. I. Zielgesellschaft ist die ABOUT YOU Holding SE mit Sitz in Hamburg (die ?Zielgesellschaft?). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 175.470.407 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00, eingeteilt. Die Stückaktien sind unter der ISIN DE000A3CNK42 zum Handel am regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen. II. Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 189825. Sämtliche auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien der Antragstellerin werden unmittelbar von der Zalando SE mit Sitz in Berlin (die ?Zalando?) gehalten. Die Antragstellerin hält angabegemäß keine Stückaktien der Zielgesellschaft. III. Die Zalando hält unmittelbar 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte). IV. Die Zalando beabsichtigt, zeitnah einen Einbringungsvertrags mit der Antragstellerin abzuschließen. Gegenstand des Einbringungsvertrags ist die unentgeltliche Einbringung von derzeit unmittelbar von der Zalando gehaltenen 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin. V. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18.07.2025 beantragt, dass ?bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils der ABYxZAL Holding AG die Stimmrechte aus insgesamt 158.879.681 Aktien der ABOUT YOU Holding SE (entspricht zum Zeitpunkt dieses Antrags rund 85,35 % des Grundkapitals der ABOUT YOU Holding SE und 91,45 % der Stimmrechte der ABOUT YOU Holding SE unter Herausrechnung der von der ABOUT YOU Holding SE gehaltenen eigenen Aktien) gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt bleiben, welche die ABYxZAL Holding AG aufgrund des zeitnah abzuschließenden Einbringungsvertrags von der Zalando SE erwerben wird.? Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30.07.2025 zu den Nebenbestimmungen angehört. Mit E-Mail vom 31.07.2025 teilten Sie mit, dass keine Anmerkungen bestehen. B. Der Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellung erfolgte gemäß den Vorgaben des § 45 WpÜG elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin. Der Antrag der Antragstellerin auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG konnte auch vor Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt und beschieden werden. Die im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Antrags für den Kontrollerwerb fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen können gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG mit Nebenbestimmungen (vgl. Ziffer B.III dieses Bescheids) abgesichert werden. Der Wortlaut des § 36 WpÜG enthält darüber hinaus keine Anhaltspunkte, wann ein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten frühestens gestellt und beschieden werden kann. Zwar ist § 36 WpÜG vergangenheitsorientiert formuliert. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es für ein Verwaltungshandeln der BaFin zwingend erforderlich ist, dass die verfahrensgegenständlichen Stückaktien der Zielgesellschaft durch die Antragstellerin bereits erworben wurden. Auch die WpÜG-AngebotsVO enthält vergangenheitsbezogene Formulierungen, die einer Bescheidung von Anträgen gemäß § 37 WpÜG jedoch nicht entgegenstehen. So lässt § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO es zu, dass Anträge gemäß § 37 WpÜG vor dem Kontrollerwerb gestellt werden, wenngleich § 10 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO fordert, dass das Datum des Kontrollerwerbs im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG im Antrag anzugeben ist. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG beschieden werden kann. Über den Antrag konnte aufgrund des erforderlichen Sachbescheidungsinteresses bereits vor dem Erwerb der Kontrolle entschieden werden. Dies ist ? analog zur Bescheidung bei Anträgen gemäß § 37 WpÜG ? dann der Fall, wenn sich der Kontrollerwerb als vorhersehbar (vgl. zu Anträgen gemäß § 37 WpÜG: BT-Drs. 14/7034 vom 05.01.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. zu Anträgen gemäß § 37 WpÜG: Krause / Pötzsch / Seiler in Assmann / Pötzsch / Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 8 WpÜG-AngebotsVO, Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend der Fall. Unerheblich ist dabei, ob die Antragstellerin bereits sämtliche zum Kontrollerwerb führenden Handlungen vorgenommen hat. Denn die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Erwerbs der Kontrolle an der Zielgesellschaft durch die Antragstellerin folgt bereits daraus, dass die alleinige Aktionärin der Antragstellerin, die Zalando, die Einbringung sämtlicher derzeit von ihr unmittelbar gehaltener Stückaktien der Zielgesellschaft in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin beabsichtigt. Der Kontrollerwerb durch die Antragstellerin ist daher hinreichend wahrscheinlich. II. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigungsentscheidung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG liegen vor. 1. Die Antragstellerin wird infolge des Vollzugs des mit der Zalando abzuschließenden Einbringungsvertrags unmittelbares Eigentum an 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) und somit die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Zielgesellschaft erwerben. 2. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung nach § 36 Nr. 3 WpÜG erfüllt. Die Antragstellerin wird die Kontrolle an der Zielgesellschaft aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung erwerben. a) Die verfahrensgegenständliche Umstrukturierung, d.h. die Übertragung der von der Zalando unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin, wird innerhalb eines Konzerns stattfinden. Für die Bestimmung des Konzernbegriffs im Sinne von § 36 Nr. 3 WpÜG ist ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/7034 vom 05.10.2001, S. 60) der aktienrechtliche Konzernbegriff zugrunde zu legen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG besteht ein Konzern aus einem herrschenden und einem oder mehreren abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung des herrschenden Unternehmens. Unter einem abhängigen Unternehmen versteht man gemäß § 17 AktG ein rechtlich selbständiges Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (= herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Der beherrschende Einfluss wird auch immer dann vermutet, wenn dem herrschenden Unternehmen die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen Unternehmen zustehen (vgl. § 17 Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG). Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bilden die Zielgesellschaft, die Zalando und die Antragstellerin sowohl vor als auch nach der durch Vollzug des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags zu erfolgenden konzerninternen Umstrukturierung einen Konzern im Sinne von § 18 AktG unter der einheitlichen Leitung von der Zalando. Derzeit wird die maßgebliche Konzernstruktur aufgrund von Anteils- und Stimmrechtsmehrheiten beherrscht (vgl. Ziffer A.II und A.III dieses Bescheids). Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts wird die Zielgesellschaft künftig, als unmittelbares Tochterunternehmen der Antragstellerin, mittelbar über die Antragstellerin von der Zalando beherrscht werden (vgl. Ziffern A.IV und B.II.1 dieses Bescheids). b) Relevante Umstrukturierungsmaßnahme ist vorliegend die aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags beabsichtigte Einbringung sämtlicher derzeit von der Zalando unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin (vgl. Ziffer A.IV dieses Bescheids). Aufgrund dessen wird die Antragstellerin künftig Stimmrechte aus 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) unmittelbar halten. Der Begriff der Umstrukturierung, der nach herrschender Auffassung weit auszulegen ist (vgl. Klepsch in Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage 2019, § 36 Rn. 23; Hasselbach in Kölner Kommentar zum WpÜG, 3. Auflage 2022, § 36 Rn. 61 ff.), erfasst auch den vorliegend zu beurteilenden Erwerb und die damit verbundene künftige Einbindung der Antragstellerin in die derzeit bestehenden Konzernverhältnisse. c) Eine konzerninterne Umstrukturierung liegt darüber hinaus dann vor, wenn sich die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft keinem neuen kontrollierenden Großaktionär gegenübersehen. Die Zalando fungiert sowohl vor als auch nach Vollzug des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags und der damit verbundenen Übertragung sämtlicher von der Zalando gehaltener Stückaktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin als Konzernobergesellschaft. Die materielle Kontrollsituation bleibt somit von der Umstrukturierung unbeeinflusst, weshalb auch keine durch die Umstrukturierungsmaßnahme bedingte Änderung der Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu erwarten ist. 3. Bei der Entscheidung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Da die Voraussetzungen dieses Tatbestands unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids genannten aufschiebenden Bedingungen im vorliegenden Fall gegeben sein werden, war die beantragte Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus den maßgeblichen Stückaktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils der Antragstellerin auszusprechen. III. Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids ergehen gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn durch die Nebenbestimmung sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die Erteilung einer Entscheidung über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG stellt eine gebundene Entscheidung der BaFin dar (vgl. Klepsch in Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage, 2019, § 36 Rn. 7). Die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten ist auf Antrag auszusprechen, wenn die Stückaktien der Zielgesellschaft, die zum Kontrollerwerb der Antragstellerin geführt haben, durch Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns erworben wurden. Der Anspruch auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten entsteht demnach erst mit dem Kontrollerwerb der Antragstellerin. Eine ex-post Betrachtung des Kontrollerwerbs im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten muss ergeben, dass sich der Kontrollerwerb durch Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns vollzogen hat. Vorliegend hat die Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten noch nicht die Kontrolle an der Zielgesellschaft erworben. Die aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids sollen daher sicherstellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des vorgetragenen Sachverhalts auch zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch die Antragstellerin tatsächlich vorliegen werden und insbesondere keinerlei Änderungen an der Transaktionsstruktur mehr eintreten. Die Nebenbestimmungen sind auch erforderlich, geeignet und angemessen, um sicherzustellen, dass der Kontrollerwerb der Antragstellerin an der Zielgesellschaft infolge des Vollzugs des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags mit der Zalando die tatbestandlichen Voraussetzungen der konzerninternen Umstrukturierung im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG erfüllt. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung von Stimmrechten auch dann vorliegen, wenn die im Zeitpunkt des Kontrollerwerbs bestehenden Konzernverhältnisse von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bestehenden abweichen. Eine Bescheidung im Vorfeld darf aber nicht dazu führen, dass die Antragstellerin die dem Antrag zugrundeliegende und von der BaFin geprüfte Transaktion und deren Rahmenbedingungen beliebig verändert oder sogar gänzlich austauscht. Die mit diesem Bescheid im Vorfeld des Kontrollerwerbs ausgesprochene Nichtberücksichtigung von Stimmrechten erfolgt daher nur, wenn die von der Antragstellerin dargelegten Konzernverhältnisse zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs bestehen. Die Möglichkeit, anstelle der aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids Widerrufsvorbehalte oder Auflagen festzuschreiben, scheidet vorliegend aus. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG erlaubt keine Disposition der Behörde über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, aus der der Anspruch auf einen begünstigenden Verwaltungsakt folgt. Entsprechend ist vom Zweck des § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG die Festschreibung solcher Nebenbestimmungen nicht mehr gedeckt, die die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht sicherstellen (vgl. Stelkens in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 36 Rn. 126 f.; Störmer in Fehling / Kastner / Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 36 VwVfG Rn. 74).? Hamburg, 5. August 2025 ABYxZAL Holding AG Ende der WpÜG-Mitteilung
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Sprache: | Deutsch |
Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
2179910 05.08.2025 CET/CEST