DGAP-Ad-hoc: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG / Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges Ad hoc Mitteilung
Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Diese Information ist kursrelevant, weil sie unmittelbar die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin betrifft, die mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbunden sind. Gemäß § 304 Abs. 5 VAG dürfen von der Emittentin keine neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen und früher abgeschlossene weder erhöht noch verlängert werden. Faktisch führt dies zu einer dauerhaften Untersagung des Neugeschäfts. Gemäß § 304 Abs. 6 S. 1 VAG wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb außerdem wie ein Auflösungsbeschluss, wobei bestehende Versicherungsverträge vom Widerruf der Erlaubnis unberührt bleiben und ordnungsgemäß durchzuführen und abzuwickeln sind. Bei den begebenen Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Gemäß dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen stehen die Inhaberschuldverschreibungen u.a. im Falle der Auflösung oder Liquidation nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach. Zahlungen auf die Schuldverschreibungen dürfen daher erst erfolgen, wenn alle Ansprüche anderer Gläubiger - einschließlich der Versicherungsnehmer - gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Zahlungen an die Anleihegläubiger dürfen daher erst nach Abwicklung sämtlicher bestehender Versicherungsverträge erfolgen.
Bonn, den 13.02.2020 Petra Albrecht Martin Bollmann
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Sprache: | Deutsch |
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974731 13.02.2020 CET/CEST