Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 2 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 - 4. Zwischenmeldung
Die Aurubis AG hat den durch Bekanntmachung vom 18. März 2020 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 eingeleiteten Aktienrückkauf am 19. März 2020 begonnen. Im Zeitraum vom 06. April 2020 bis zum 10. April 2020 wurden insgesamt 7.100 Aktien (ISIN DE0006766504) zurückerworben. Der Rückkauf erfolgte über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse unter Führung eines Kreditinstituts, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Aurubis AG getroffen hat. Im Zeitraum vom 06. April 2020 bis zum 10. April 2020 betrugen die Gesamtzahl der zurückgekauften Aktien, der gewichtete Durchschnittskurs sowie das aggregierte Volumen jeweils pro Tag:
Die Gesamtzahl der im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms seit dem 19. März 2020 bis einschließlich 10. April 2020 gekauften Aktien beläuft sich damit auf 713.971. Detaillierte Informationen über die Transaktionen gemäß Art. 2 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind auf der Internetseite der Aurubis AG unter der Rubrik Investor Relations veröffentlicht (www.aurubis.com). Hamburg, im April 2020 Aurubis AG Der Vorstand
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1021149 14.04.2020