Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission Der Aktienrückkauf dient sowohl der Durchführung des vom Vorstand der Drägerwerk Verwaltungs AG am 21. September 2020 beschlossenen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms als auch einer einmaligen Aktienschenkung an die Belegschaft. Bei einer ähnlichen Beteiligung der Mitarbeiter am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm wie im Jahr 2019, wird Dräger für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vermutlich weniger als 50.000 Vorzugsaktien am Kapitalmarkt erwerben. Nur in dem theoretisch möglichen Fall, dass wenn alle berechtigten Mitarbeiter im vollen Umfang am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teilnehmen und alle berechtigten Mitarbeiter die Gratisaktien im Rahmen der Schenkung anfordern, würden insgesamt bis zu 670.500 Stück eigene Vorzugsaktien zurückgekauft werden. Der Aktienrückkauf erfolgt grundsätzlich gemäß der Bestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG. Soweit die zu erwerbenden Vorzugsaktien Personen gewährt werden sollen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, erfolgt der Rückkauf aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. April 2016, bis zu 10% des Grundkapitals an eigenen Aktien zurückzukaufen. Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Vorzugsaktien unabhängig und unbeeinflusst von Dräger trifft. Das Recht von Dräger, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf erfolgt in beiden Fällen nach den sog. Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission. Der Rückkauf erfolgt über die Börse. Hinsichtlich des Kaufpreises werden die Vorgaben der Safe-Harbour-Regelungen eingehalten. Für diejenigen Vorzugsaktien, die auf Grundlage der Hauptversammlungsermächtigung erworben werden, darf der Kaufpreis je Vorzugsaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) zusätzlich den am entsprechenden Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Vorzugsaktien im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Dräger wird auf der Internetseite der Gesellschaft (www.draeger.com) in der Rubrik Investor Relations über den Verlauf des Rückkaufprogramms nach den gesetzlichen Bestimmungen berichten. Lübeck, 01. Oktober 2020 Der Vorstand Moislinger Allee 53-55
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Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Drägerwerk AG & Co. KGaA |
Moislinger Allee 53-55 | |
23542 Lübeck | |
Deutschland | |
Internet: | www.draeger.com |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
1138161 01.10.2020