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10.Juni 2021 15:05 Uhr

Alexanderwerk Aktiengesellschaft





DGAP-News: Alexanderwerk Aktiengesellschaft


/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung






Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2021 in https://www.alexanderwerk.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung_de/ mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG








10.06.2021 / 15:05



Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.











Alexanderwerk AG
Remscheid
ISIN DE0005032007 / WKN 503200



Ergänzung der Tagesordnung
der ordentlichen Hauptversammlung vom 01.07.2021



Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 21. Mai 2021 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Alexanderwerk AG für Donnerstag,
1. Juli 2021, 10:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24,
42857 Remscheid, einberufen.


Der Aktionär Thomas Mariotti, Mainz-Kastel, hat gemäß § 122 Abs. 2 AktG ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt.


Folgender Gegenstand wird auf die Tagesordnung der am 1. Juli 2021 stattfindenden Hauptversammlung gesetzt:




8.

Beschlussfassung zu § 26 der Satzung und Ergänzung eines neuen Satz 3


Herr Mariotti hat folgendes Verlangen unterbreitet:


'Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch
ein Viertel, in andere Gewinnrücklagen einstellen."


Dies wird wie folgt begründet:


Die vorgeschlagene Beschlussfassung erweitert die Kompetenzen der Hauptversammlung und ist ohne Weiteres zulässig gem. § 58
Abs. 2 S. 2 AktG. Im Übrigen hat die Alexanderwerk AG bereits andere Gewinnrücklagen in Höhe von EUR 3.434.221,30 gebildet,
entsprechend knapp 75 % des Grundkapitals. Dies liegt deutlich über der gesetzlichen Wertung des § 58 Abs. 2 S. 3 AktG (50
%). Zugleich liegt in unserem Vorschlag nur eine schwache Beschränkung der Verwaltungskompetenz, da den Organen auch insofern
weiter unternehmerischer Entscheidungsspielraum verbleibt.



Stellungnahme zu dem Ergänzungsantrag zur Hauptversammlung am 1. Juli 2021


Vorstand und Aufsichtsrat nehmen zu dem Ergänzungsantrag von Herrn Mariotti vom 31. Mai 2021 wie folgt Stellung:



'Vorstand und Aufsichtsrat raten an, dem Ergänzungsantrag
nicht
zuzustimmen. Die vorgeschlagene Satzungsänderung liegt nicht im Interesse der Gesellschaft.








1.


Die Satzung sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen
dürfen. Dies entspricht dem gesetzlichen Regelfall.



2.


Dieser gesetzliche Regelfall ist für die Gesellschaft sachgerecht. Sie schafft einen angemessenen Interessenausgleich zwischen
dem Gewinnausschüttungsinteresse der Aktionäre und dem Interesse der Gesellschaft, dass Vorstand und Aufsichtsrat einen Teil
des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen können.




Denn es gilt zu beachten, dass die Gesellschaft eine kleine börsennotierte Gesellschaft ist, die aufgrund ihrer Größe eher
anfällig für Konjunkturschwankungen ist. Zudem plant die Gesellschaft im Sinne der langfristigen und nachhaltigen Steigerung
der Ertragskraft und damit auch der Dividende verschiedene strategische Projekte. Um diese Projekte erfolgreich umzusetzen,
benötigen Vorstand und Aufsichtsrat eine Thesaurierungsmöglichkeit in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses.




Zu beachten ist auch die nach wie vor im Branchenvergleich und unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße und des Alters
des Unternehmens geringe Eigenkapitalquote der Gesellschaft. Auch deshalb ist eine Thesaurierungsmöglichkeit in Höhe von 50
% des Jahresüberschusses erforderlich.



3.


Aus dem Ergänzungsantrag ergibt sich nichts Anderes. Dort wird vorgetragen, dass die anderen Gewinnrücklagen der Alexanderwerk
AG mit 'knapp 75 % des Grundkapitals [.] [bereits] deutlich über der gesetzlichen Wertung des § 58 Abs. 2. S. 3 AktG (50 %)'
lägen.




Eine solche gesetzliche Wertung - Gewinnrücklagen nur in Höhe von 50 % des Grundkapitals - existiert aber nicht. Eine solche
Grenze gilt nur dann, wenn die Thesaurierungsmöglichkeiten über den gesetzlichen Regelfall hinaus erweitert werden. Dies ist
bei der Alexanderwerk AG aber nicht der Fall.




Deshalb gibt es auch keine Höchstgrenze für die Einstellung in Gewinnrücklagen und auch keine entsprechende Wertung. Maßgeblich
für die Höhe der Gewinnrücklagen ist damit ausschließlich das Wohl der Gesellschaft und die spezifische Situation der Gesellschaft.




Nach alledem besteht für die vorgeschlagene Satzungsänderung kein Anlass. Sie sollte daher abgelehnt werden.'


 



Remscheid, im Juni 2021


Der Vorstand



















10.06.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de















Sprache: Deutsch
Unternehmen: Alexanderwerk Aktiengesellschaft

Kippdorfstraße 6-24

42857 Remscheid

Deutschland
E-Mail: IR@alexanderwerk.com
Internet: http://www.alexanderwerk.com





 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service





1206716  10.06.2021 



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