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22.Mai 2020 15:06 Uhr

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft , ISIN: DE0005280002





DGAP-News: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft


/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung






BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG








22.05.2020 / 15:06



Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.











BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Ingolstadt
ISIN: DE0005280002
WKN: 528000




Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
133. ordentlichen Hauptversammlung
am
Mittwoch, den 1. Juli 2020, um 11.00 Uhr,
die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, ein.



Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung:












TOP 1


Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft (nachfolgend auch
'BBI Immobilien AG') für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Lageberichts für die BBI Immobilien AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB



Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter





www.bbi-immobilien-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung verfügbar und stehen dort zum Download bereit. Die vorgenannten Unterlagen
werden in der Hauptversammlung der Gesellschaft näher erläutert werden.


Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung
durch die Hauptversammlung entfällt damit nach dem Gesetz.


TOP 2


Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.


TOP 3


Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.


TOP 4


Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020


Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, für
das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer zu bestellen.


TOP 5


Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 2 der Satzung (Nachweis des Aktienbesitzes)


Die Regelungen zu den Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie die
Regelungen zur Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde wurden durch das Gesetz zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten
§ 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis
des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung sind entsprechend
den Vorgaben der bis zur Änderung anwendbaren Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut erforderlich.


Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG finden erst ab dem 3. September
2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits
vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zum Nachweis
für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden,
soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst nach dem 3. September 2020 wirksam wird.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


§ 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:






'2.

Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Für den hierfür erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein Nachweis durch den Letztintermediär in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen. Der Nachweis muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.'



Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von § 13 Abs. 2 der Satzung gemäß dem Vorstehenden so zum Handelsregister zur Eintragung
anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 erfolgt.



Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte


Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00 EUR und ist eingeteilt
in 5.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft
eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.



Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre


Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen von der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimme in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation
abgeben. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie eines mit
der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt, in 85049
Ingolstadt, Rathausplatz 6, statt.


Die Hauptversammlung wird am 1. Juli 2020 ab 11.00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton live im Internet über das HV-Portal unter


www.bbi-immobilien-ag.de
 

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal erforderlichen
persönlichen Zugangsdaten erhalten fristgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen
zur Nutzung des HV-Portals.


Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.


Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder durch Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Fragen können elektronisch
wie nachfolgend näher beschrieben über das unter der Internetadresse


www.bbi-immobilien-ag.de
 

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglichen HV-Portal der Gesellschaft an den Vorstand gerichtet werden.



Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden (Anmeldung) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung ist durch eine in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den
10. Juni 2020, 00.00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) zu beziehen.


Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 24. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) unter
folgender Adresse zugehen:


BBI Immobilien AG
c/o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de


Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. Nach Zugang der Anmeldung
und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten mit den persönlichen
Zugangsdaten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie
den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.



Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)


Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des Aktienbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen
im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date
erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den
Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.



Verfahren für die Stimmabgabe



Allgemeines


Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie Ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl, durch Stimmrechtsvertreter
oder durch Bevollmächtigte ausüben.



Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl


Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl ist Folgendes zu beachten:


Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl ein zugangsgeschütztes HV-Portal unter


www.bbi-immobilien-ag.de
 

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung an. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie mit
Ihrer Stimmrechtskarte. Die Stimmabgabe, einschließlich deren Änderung und Widerruf, kann über das zugangsgeschützte HV-Portal
bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erfolgen.


Es ist der Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Bitte beachten Sie,
dass im Wege der Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es mit dieser
Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG gibt.


Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen
als vorrangig betrachtet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden,
so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.



Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten


Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären,
ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (siehe oben unter 'Voraussetzung für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen
gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.


Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes eine Stimmrechtskarte mit einem Formular
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Bevollmächtigten
sowie die für das passwortgeschützte HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten zugesendet. Ein Muster des Formulars zur Vollmachtserteilung
wird den Aktionären zudem auf der Internetseite


www.bbi-immobilien-ag.de
 

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.


Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende
hingewiesen:



Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter


Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben,
soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.


Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).


Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung durch die
Rücksendung des zusammen mit der Stimmrechtskarte übersandten Formulars per Brief oder per E-Mail erfolgen.


Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis 24. Juni 2020, 24.00 Uhr, (siehe oben unter 'Voraussetzung für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') muss der Brief oder die E-Mail bis 30. Juni 2020 (Tag des Posteingangs
bzw. E-Mail-Eingang), unter der oben genannten postalischen Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zugegangen sein.


Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können zudem elektronisch über das HV-Portals
(siehe 'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') unter Nutzung des
dort enthaltenen (Online-) Formulars erteilt werden. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis 24. Juni 2020, 24.00 Uhr, (siehe
oben unter 'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'), ist die Erteilung
von Vollmacht und Weisung über das HV-Portal jeweils bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt
hat, dass die Abstimmung über die Tagesordnung zeitnah geschlossen werde.


Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.


Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls
auf der übersandten Stimmrechtskarte.



Bevollmächtigung anderer Personen


Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erfolgt und nicht dem Anwendungsbereich des §135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen
und Stimmrechtsberatern gemäß §134a AktG) unterliegt, gilt:


Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist
Textform (§ 126b BGB) erforderlich. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber
der Gesellschaft, so kann diese in Textform (§ 126b BGB) per Brief unter der oben genannten Adresse oder per E-Mail an die
oben genannte E-Mail-Adresse (siehe 'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts')
abgegeben werden.


Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern
gemäß § 134a AktG) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für diesen Fall eine
besondere Regelung. Deshalb können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein für diesen Fall der
Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmung, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen.


Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.



Nachweisübermittlung


Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt oder wird ein Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich
nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung
übermittelt werden.


Als Weg elektronischer Kommunikation zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die
Gesellschaft die Übermittlung per E-Mail an die oben genannte E-Mail-Adresse an. Die Zuschaltung des Bevollmächtigten über
das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versandten Zugangsdaten
erhält.



Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG



Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG


Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG).


Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich
angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung
des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung (§§ 122
Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 und 4, 122 Abs. 3 AktG). § 70 Aktiengesetz findet bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung.


Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der BBI Immobilien AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, spätestens am 31.
Mai 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift zugehen:



BBI Immobilien AG

z. Hd. des Vorstands
Tilly-Park 1
86633 Neuburg/Donau


Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter


www.bbi-immobilien-ag.de
 

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht.



Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG


Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre
ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben.


Aktionäre können außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
stellen (vgl. § 126 AktG) und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127
AktG). Gem. § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung von Aktionären unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an die nachstehende Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:


BBI Immobilien AG
z. Hd. des Vorstands
Tilly-Park 1
86633 Neuburg/Donau
Telefax: +49 (0) 8431 9077 929
E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de


Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 16. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter dieser Adresse
eingegangenen Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung einschließlich
des Namens des Aktionärs werden den Aktionären im Internet unter


www.bbi-immobilien-ag.de
 

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bzw. den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (insbesondere
Aktionären, die es verlangen) zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache
einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.


Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden (vgl. § 126 Abs.
2 AktG). Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag
zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen
Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.


Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie im Falle der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angeben (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit §
124 Abs. 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das
Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen entsprechend
der vorstehend geschilderten Maßgaben kommt die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG nach,
da diese Vorschriften vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Wir weisen allerdings darauf hin, dass eine Abstimmung über Gegenanträge
oder Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung nicht erfolgen wird, da diese in der Hauptversammlung nicht gestellt
werden können.



Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation


Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie
beantwortet.


Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Sonntag, 28. Juni 2020, 24.00 Uhr, der Gesellschaft über
das unter der Internetadresse


www.bbi-immobilien-ag.de
 

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugängliche HV-Portal der Gesellschaft übermitteln. Hierfür ist im HV-Portal
die Schaltfläche 'Frage einreichen' vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich.


Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller
im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen.



Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung


Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der
elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind über das unter der Internetadresse


www.bbi-immobilien-ag.de
 

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu übermitteln,
und sind ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Hierfür
ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch einlegen' vorgesehen.



Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124 a AktG


Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie
die Informationen nach § 124 a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sind unter


www.bbi-immobilien-ag.de
 

auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.



Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft


Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung unter


www.bbi-immobilien-ag.de
 

auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar.


Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.



Hinweis zum Datenschutz


Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen
haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise
finden Sie im Internet unter


www.bbi-immobilien-ag.de
 

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung.


 



Ingolstadt, im Mai 2020


BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft


Der Vorstand



















22.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de

























Sprache: Deutsch
Unternehmen: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

Tilly-Park 1

86633 Neuburg/Donau

Deutschland
Telefon: +49 8431 9077952
Fax: +49 8431 90771952
E-Mail: petra.riechert@vib-ag.de
Internet: http://www.bbi-immobilien-ag.de
ISIN: DE0005280002
WKN: 528000
Börsen: Auslandsbörse(n) München, Frankfurt, Berlin





 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service





1053487  22.05.2020 



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Die Informationen stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf irgend eines Wertpapieres dar. Der Kauf von Aktien ist mit hohen Risiken behaftet. Ihre Investitionsentscheidungen dürfen Sie nur nach eigener Recherche und nicht basierend auf unseren Informations-Angeboten treffen. Wir übernehmen keine Verantwortung für jegliche Konsequenzen und Verluste, die durch Verwendung unserer Informationen entstehen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die an der Erstellung von Beiträgen beteiligten Personen regelmäßig mit den besprochenen Aktien selbst handeln.