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22.Mai 2020 15:06 Uhr

Your Family Entertainment AG , ISIN: DE000A161N14





DGAP-News: Your Family Entertainment AG


/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung






Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG








22.05.2020 / 15:06



Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.











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Your Family Entertainment AG
München
- ISIN DE000A161N14 -



Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung am 29.06.2020 um 14:00 Uhr
ein, die aufgrund der Corona-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.



Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der Gesellschaft, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben,
live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt im Vorfeld zur Hauptversammlung und bis zur vom
Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume
der SKW Schwarz Rechtsanwälte, Wittelsbacherplatz 1, 80333 München.


Tagesordnung








1.


Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31.12.2019, des Lageberichts für die Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB



Der Geschäftsbericht, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns und der erläuternde Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB der Gesellschaft sind von
der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter






https://www.yfe.tv/hauptversammlung


zugänglich und auch während der Hauptversammlung abrufbar. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen wird, da der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss bereits gebilligt hat, keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgen.


§ 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a.
des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss,
den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB zugänglich zu machen.


2.


Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019


Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.


3.


Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019


Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.


4.


Wahl des Abschlussprüfers und Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020


Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen
verkürzten Abschlusses und des Zwischenberichtes zu wählen.



Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung






















1.


Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts


Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechte.



a) Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung


Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates in Übereinstimmung mit Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschaft-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkung der COVID-19-Pandemie
(nachfolgend: 'Covid-19 Gesetz') entschieden, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder Ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. Die physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
ist daher ausgeschlossen.


Es besteht für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit,
die Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton zu verfolgen (nachfolgend: 'Teilnahme').


Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre und Bevollmächtigte, die sich entsprechend nachfolgender Bestimmungen ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet haben am 29. Juni 2020 ab 14:00 Uhr in Bild und Ton im passwortgeschützten Internetservice
übertragen. Der Zugang auf den Internetservice erfolgt über einen Link, der auf der Seite






https://www.yfe.tv/hauptversammlung


hinterlegt ist.


Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten werden nachfolgend näher erläutert.



b) Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - selbst oder durch Bevollmächtigte - sind nach § 18
der Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren
Anmeldung der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anmeldestelle mindestens sechs Tage, den Tag des Zugangs nicht
mitgerechnet, vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 22. Juni 2020, 24:00 Uhr, zugeht.


Die Anmeldung kann online, wie unter dem folgenden Link erläutert, erfolgen:






https://www.yfe.tv/hauptversammlung


Aktionäre, die die Anmeldung wie vorstehend vornehmen möchten, benötigen hierfür Ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort.
Alle Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort
mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.


Die Anmeldung kann auch an die Anschrift






 

Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de



erfolgen.


Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, wird den Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben
zur virtuellen Hauptversammlung zugeschickt. Nähere Informationen zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf
dem Anmeldeformular.


Mit der Anmeldung kann der Aktionär die postalische Zusendung eines Tickets zur virtuellen Hauptversammlung anfordern. Aktionäre,
die sich über den Internetservice anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihr Ticket unmittelbar selbst auszustellen.


Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Aus technischen Gründen werden im Zeitraum zwischen dem 23. Juni 2020, 0:00 Uhr, und dem 29. Juni 2020, 24:00 Uhr,
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters
am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 22. Juni 2020.


Ein Formular zur Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 15. Juni 2020, 0:00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist auch im Internet unter






https://www.yfe.tv/hauptversammlung


abrufbar und wird Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt.


Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.


2.


Stimmrechtsvertretung


Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er das Stimmrecht für die Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund
einer Bevollmächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen.


Der Aktionär kann sein Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form-
und fristgerechte Anmeldung sowie die Eintragung im Aktienregister zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist
die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.


Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB).


Die Aktionäre, die einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte
Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die
zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß §
135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.


3.


Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl


Aktionäre können - persönlich oder durch Bevollmächtigte - ihre Stimmen schriftlich abgeben (nachfolgend: 'Briefwahl').


Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte
- berechtigt, die spätestens am 22. Juni 2020, 24:00 Uhr, zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet sind (wie oben angegeben).
Auch für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Ende des 22. Juni 2020 im Aktienregister verzeichnete Aktienbestand
maßgeblich.


Die Stimmabgabe durch Briefwahl muss gegenüber der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder in Textform bis zum 27. Juni
2020, 24:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten





Your Family Entertainment AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de

erfolgen. Ein Formular, von dem bei der schriftlichen Briefwahl Gebrauch gemacht werden kann, liegt dem Einladungsschreiben
bei.


Briefwahlstimmen können ferner elektronisch über den Internetservice abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über
den Internetservice muss der Gesellschaft bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h.
bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.


Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl hierzu für jeden
einzelnen Unterpunkt.


Abgegebene Briefwahlstimmen können wie folgt geändert beziehungsweise widerrufen werden:


Abgegebene Briefwahlstimmen können über den Internetservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, geändert oder widerrufen werden. Schriftlich, per Telefax
oder in Textform Können abgegebene Briefwahlstimmen über folgende Kontaktdaten





Your Family Entertainment AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de

bis zum 27. Juni 2020, 24:00 Uhr, geändert bzw. widerrufen werden.


Auch bevollmächtigte Intermediäre und nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen
können sich der Möglichkeit der Briefwahl bedienen. Ein entsprechendes Formular finden sie unter






https://www.yfe.tv/hauptversammlung


Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisung bei der Gesellschaft eingehen, werden stets Vollmacht/Weisung als vorrangig betrachtet.


4.


Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft


Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben ferner die Möglichkeit, für die Ausübung des Stimmrechts von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Bitte beachten
Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Einreichung von Fragen oder zum Stellen von Anträgen entgegennehmen.


Die Vollmacht und Weisungen können schriftlich, per Telefax oder in Textform bis zum 27. Juni 2020, 24:00 Uhr, über folgende
Kontaktdaten





Your Family Entertainment AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de

erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, liegt dem Einladungsschreiben
bei.


Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch über den Internetservice
erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über den Internetservice ist vor und auch noch während der Hauptversammlung
möglich, muss jedoch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom
Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.


Erteilte Vollmachten und Weisungen können wie folgt widerrufen bzw. geändert werden:


Erteilte Vollmachten und Weisungen können über den Internetservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, widerrufen bzw. geändert werden. Schriftlich,
per Telefax oder in Textform können erteilte Vollmachten und Weisungen über nachfolgende Kontaktdaten





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81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de

bis zum 27. Juni 2020, 24:00 Uhr, widerrufen bzw. geändert werden.


Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisung bei der Gesellschaft eingehen, werden stets Vollmacht/Weisung als vorrangig betrachtet.


Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären
keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.


5.


Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten


Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in
diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung der Aktionäre erforderlich.


Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene
Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben.


Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.


Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.


Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachterteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.


Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder in Textform bis zum 27. Juni 2020, 24:00 Uhr,
über folgende Kontaktdaten





Your Family Entertainment AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de

erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, liegt nebst weiteren Informationen
zur Vollmachtserteilung dem Einladungsschreiben bei.


Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch über den Internetservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, erfolgen.


Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann schriftlich, per Telefax oder in Textform dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte bis zum 27. Juni 2020, 24:00 Uhr, den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original oder
in Kopie bzw. als Scan) über folgende Kontaktdaten





Your Family Entertainment AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de

übermittelt. Ein Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigen erteilten Vollmacht über den Internetservice ist nicht möglich.


Erteilte Vollmachten können wie folgt widerrufen werden:


Erteilte Vollmachten können über den Internetservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, widerrufen werden. Schriftlich, per Telefax oder in
Textform können erteilte Vollmachten über folgende Kontaktdaten





Your Family Entertainment AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de

bis zum 27. Juni 2020, 24:00 Uhr, widerrufen werden.


6.


Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG










a)


Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG


Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich
oder in elektronischer Form nach §126 a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen muss daher der
Gesellschaft spätestens bis zum 29. Mai 2020, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Das Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:






 

Your Family Entertainment AG
Investor Relations
Nordendstraße 64
D-80801 München
E-Mail: michael.huber@yfe.tv (qualifizierte elektronische Signatur)



Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden.


Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse






www.yfe.tv


unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.


b)


Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG


Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten
zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 14. Juni 2020, 24:00 Uhr, an folgende
Adresse zu richten:






 

Your Family Entertainment AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55
E-Mail: antraege@better-orange.de



Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.


Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter der Internetadresse






https://www.yfe.tv/hauptversammlung


veröffentlichen.


Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG u.a. für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche
Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort enthält.


Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird in der Hauptversammlung in Übereinstimmung
mit der Konzeption des Covid-19-Gesetzes nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.


c)


Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG und Fragemöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19 Gesetz


Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach§ 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz
erheblich eingeschränkt.


Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht während der Hauptversammlung nicht, § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz, Aktionäre,
die ordnungsgemäß angemeldet sind, oder ihrer Bevollmächtigten haben die Möglichkeit vorab Fragen bis spätestens zwei Tage
vor der Hauptversammlung, d.h. 26. Juni 2020, 24:00 Uhr, über den Internetservice einzureichen. Ein Recht auf Antwort ist
damit nicht verbunden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Der
Vorstand ist dabei nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten, er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der
anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden
Stimmanteilen bevorzugen.


Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.



7.


Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung


Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 10.295.459 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also
10.295.459 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 30.118 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr
keine Stimmrechte zu.


8.


Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft


Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter






https://www.yfe.tv/hauptversammlung


zur Verfügung.


9.


Abstimmung


Die Art und Weise der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter während der virtuellen Hauptversammlung erläutert.


Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft (vgl. dazu auch die vorherigen Erläuterungen).


Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter






https://www.yfe.tv/hauptversammlung


veröffentlicht.


10.


Möglichkeit zur Erklärung von Widerspruch


Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über den Internetservice
auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären, § 1 Abs. 2 Nr.
4 Covid-19-Gesetz. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des Notars.


11.


Informationen zum Datenschutz für Aktionärinnen und Aktionäre der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft


Seit dem 25. Mai 2018 gelten mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem neuen BDSG neue datenschutzrechtliche
Vorschriften. Mit diesem Dokument informiert die Gesellschaft ihre Aktionärinnen und Aktionäre über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten durch die Gesellschaft und die den Aktionärinnen und Aktionären nach dem Datenschutzrecht zustehenden
Rechte.



Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?


Die Gesellschaft ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich und verarbeitet diese unter Beachtung
der DS-GVO, des BDSG, des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.



Für welchen Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten von Aktionärinnen und Aktionären verarbeitet?


Die Gesellschaft verwendet personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken.
Dies sind insbesondere die Führung des Aktienregisters, die Kommunikation mit den Aktionärinnen und Aktionären und die Abwicklung
von Hauptversammlungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionärinnen und Aktionäre ist insbesondere für die
Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre an der Hauptversammlung der Gesellschaft zwingend erforderlich. Die Aktien der Gesellschaft
sind Namensaktien. Bei Namensaktien sieht § 67 AktG vor, dass diese unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse
der Aktionärin oder des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen
sind. Aktionärin und Aktionär sind grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. Regelmäßig leiten
die durch die Aktionärinnen oder Aktionäre für diese beim Erwerb oder der Verwahrung ihrer Namensaktien der Gesellschaft mitwirkenden
Kreditinstitute die für die Führung des Aktienregisters relevanten Angaben an die Gesellschaft weiter. Dies gilt auch für
Verkäufe von Aktien der Gesellschaft. Daneben können ihre Daten zur Erstellung von Statistiken werdet werden (2.8. zur Darstellung
der Aktionärsentwicklung oder Übersichten der größten Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 c) und Absatz 4 DS-GVO.


Darüber hinaus verarbeitet die Gesellschaft die personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien?, handels? und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Beispielsweise ist der
Gesellschaft vorgeschrieben bzgl. zur Hauptversammlung benannter Stimmrechtsvertreter die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung
dienen, nachprüfbar festzuhalten und drei Jahre zugriffsgeschützt aufzubewahren. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 c) DS-GVO.



Was für Daten werden weitergegeben?


Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung und Führung des Aktienregisters
beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.


Darüber hinaus kann es erforderlich sein, personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre an weitere Empfänger zu übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten geboten ist (z.B. beim Überschreiten gesetzlich vorgegebener Stimmrechtsschwellen).
Nehmen Aktionärinnen und Aktionäre an der Hauptversammlung teil, können andere Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft
nach § 129 AktG die im aktienrechtlich vorgeschriebenen Teilnehmerverzeichnis zu führenden personenbezogenen und erfassten
Daten einsehen.



Wie lange speichert die Gesellschaft die Daten?


Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Aufbewahrungsdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.
Die im Aktienregister gespeicherten Daten werden nach der Veräußerung der Aktien regelmäßig zehn Jahre aufbewahrt. Darüber
hinaus bewahrt die Gesellschaft personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre nur auf, wenn dies im Zusammenhang
mit Ansprüchen erforderlich ist, die gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist bis zu 30
Jahre). Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind und die Gesellschaft nicht auf Basis gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer
weiteren Speicherung verpflichtet ist.



Welche Rechte haben Aktionärinnen und Aktionäre?


Bei der unten benannten Adresse können Aktionärinnen und Aktionäre Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.
Daneben können sie unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung ihrer Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen.



Widerspruchsrecht: Verarbeitet die Gesellschaft Daten von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahrung berechtigter Interessen, können Aktionärinnen
und Aktionäre dieser Verarbeitung bei der nachfolgend benannten Adresse widersprechen, sofern sich aus ihrer besonderen Situation
Gründe ergeben, die dieser Datenverarbeitung entgegenstehen. Die Gesellschaft wird diese Verarbeitung dann beenden, es sei
denn, sie dient überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft.


Bezogen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionärinnen, Aktionäre und Aktionärsvertreter der Gesellschaft
über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.
18 DS- GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit)
gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen. Diese Rechte können die Aktionärinnen und Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich
über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:


Your Family Entertainment AG, Nordendstr. 64, 80801 München oder
info@yfe.tv


Aktionärinnen und Aktionären sowie Aktionärsvertretern der Gesellschaft steht gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei
der Datenschutz Aufsichtsbehörde entweder des (Bundes-)Landes in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
oder des Bundeslandes Bayern, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.


Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter


Your Family Entertainment AG, Nordendstr. 64, 80801 München oder
datenschutz@yfe.tv


 



München, im Mai 2020


Your Family Entertainment Aktiengesellschaft


Der Vorstand



















22.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Your Family Entertainment AG

Nordendstraße 64

80801 München

Deutschland
E-Mail: michael.huber@yfe.tv
Internet: https://www.yfe.tv/investor-relations
ISIN: DE000A161N14
WKN: A161N1
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart





 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service





1053495  22.05.2020 



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