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13.Mai 2025 15:05 Uhr

Bijou Brigitte AG, WKN 522950, ISIN DE0005229504

[ Aktienkurs Bijou Brigitte AG | Weitere Meldungen zur Bijou Brigitte AG ]














EQS-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft


/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung






Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2025 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG








13.05.2025 / 15:05 CET/CEST



Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.











Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Hamburg
Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950
ISIN DE0005229504




Eindeutige Kennung des Ereignisses: BIJ062025oHV
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
am Dienstag, dem 24. Juni 2025, 10.00 Uhr,
in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg,

stattfindenden 38. ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
















1.


Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 sowie des zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die AG und den Konzern,
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289a, 315a HGB



Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


eingesehen werden. Überdies werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen und während der Hauptversammlung
erläutert werden.


Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt,
da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der AG und den Konzernabschluss rechtlich verbindlich bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss der AG damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist.


2.


Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2024


Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von 37.978.370,07 Euro wie folgt
zu verwenden:








a)

Ausschüttung einer Dividende von 3,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 7.545.413 Stück
dividendenberechtigter Aktien sind dies insgesamt 26.408.945,50 Euro.


b)

Der verbleibende Betrag von 11.569.424,57 Euro aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.



Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
bei unveränderter Ausschüttung von 3,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet.


Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 27. Juni 2025, fällig.


3.


Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024


Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2024 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.


4.


Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024


Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.


5.


Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025


Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.


Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (?EU-Abschlussprüferverordnung?)
auferlegt wurde.


6.


Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2025



Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung
der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht (?CSRD-Umsetzungsgesetz?) die RSM Ebner Stolz GmbH & Co.
KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zum Prüfer
der Nachhaltigkeitsberichterstattung i.S.d. Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2022 der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.


Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund
der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen, die noch in nationales Recht umzusetzen ist, und nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber eine ausdrückliche
Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt.


7.


Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat


Die Amtszeit von Herrn Dr. Friedhelm Steinberg, Mitglied des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
und zugleich dessen Vorsitzender, endet turnusmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung am 24. Juni 2025. Herr Dr. Friedhelm Steinberg
steht für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung. Es ist daher die Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats erforderlich.


Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und
§ 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) und § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Personen, von denen zwei Mitglieder von
der Hauptversammlung (Anteilseignervertreter) nach dem Aktiengesetz und ein Mitglied von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmervertreter)
nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gewählt werden.


Der Aufsichtsrat schlägt vor,


Frau Marianne Tochtermann, Gründerin und Geschäftsführerin der hvidehus GmbH, Hamburg, wohnhaft in Hamburg,


als Vertreterin der Anteilseigner mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung vom 24. Juni 2025 für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.


Frau Marianne Tochtermann ist bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats
oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen:



Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:






-

Keine




Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:








-

Mitglied des Beirats der DK Company A/S, Ikast, Dänemark,


-

Mitglied des Beirats der Dymak A/S, Odense, Dänemark



Der vorstehende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt
die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an. Die
vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung
veröffentlicht. Diese ist auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar.


Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex wird Frau Marianne Tochtermann darauf achten, dass ihr für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass Frau Marianne Tochtermann
den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.


Abgesehen von der künftigen Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen Frau Marianne Tochtermann und der Gesellschaft, ihren Konzernunternehmen,
den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, welche einen wesentlichen und
nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.


Frau Marianne Tochtermann sowie auch die nicht zur Wiederwahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.


Frau Marianne Tochtermann erfüllt aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs.
5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und das nicht zur Wiederwahl
anstehende Aufsichtsratsmitglied Herr Claus-Matthias Böge verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung.


Ausführliche Informationen zu Frau Marianne Tochtermann, einschließlich eines Lebenslaufs und einer Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


Frau Marianne Tochtermann soll als Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.


8.


Beschlussfassung über die Billigung des geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024


Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich ein Vergütungsbericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem
einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.


Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Bijou Brigitte
modische Accessoires Aktiengesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
gemacht wurden, und mit einem Prüfungsvermerk versehen.


Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 mit dem Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Bijou Brigitte
modische Accessoires Aktiengesellschaft ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme ausliegen.


Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.



Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung



Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte


Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 8.100.000,00 Euro und ist eingeteilt
in 8.100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
beträgt damit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.100.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 554.587 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.



Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie der weiteren Aktionärsrechte sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform gemäß § 126b BGB in deutscher oder in englischer Sprache
angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.


Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich gemäß § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG und § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung, also auf den 2. Juni 2025, 24.00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) zu beziehen.


Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter nachfolgend genannter Anschrift,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2025, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein:




 

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu


Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Der Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die ordnungsgemäße Anmeldung und die Nachweiserbringung
jedoch keine Teilnahmevoraussetzung.


Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorstehender Adresse Sorge zu tragen.


Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag entscheidend. Dementsprechend haben Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.



Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten


Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, andere
von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen
Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes
rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen selbst anmelden.


Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht findet sich auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


zum Download zur Verfügung.


Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB, es
sei denn, sie sind an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Person oder Institution gerichtet. Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung,
eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution verlangen diese
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten
haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen möchten, sich mit diesem/dieser
über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.


Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.


Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an
folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:




 

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@linkmarketservices.eu


Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die Übermittlung spätestens bis zum 23. Juni 2025, 24.00 Uhr MESZ
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft).


Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.


Darüber hinaus können Vollmachten durch die form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionäre,
Aktionärsvertreter bzw. deren Bevollmächtigte auch noch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt,
geändert oder widerrufen werden.



Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft


Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen
sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen.
Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform
gemäß § 126b BGB.


Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, muss der Aktionär Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sind Weisungen nicht
eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer
für unvorhergesehene Anträge. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.


Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich ebenfalls
auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises
des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


zum Download bereit.


Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, welche vor der Hauptversammlung erteilt werden,
sind an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Anschrift zu übermitteln:




 

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@linkmarketservices.eu


Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die Übermittlung spätestens bis zum 23. Juni 2025, 24.00 Uhr MESZ
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft).


Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn
der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen, erteilte Weisungen zu ändern oder
erteilte Vollmachten zu widerrufen.



Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG


Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00
Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen (nebst Begründung oder Beschlussvorlage) ist schriftlich
(§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB),
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 24. Mai 2025, 24.00 Uhr
MESZ, unter der nachfolgenden Postanschrift




 

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Vorstand
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg


oder, bei Verwendung elektronischer Form, unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifiziert
elektronischer Signatur unter der E-Mail-Adresse




 

HV2025@bijou-brigitte.com


zugehen.


Für Ergänzungsverlangen haben die Antragssteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und,
soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen,
halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.


Nach § 70 AktG bestehen für Ergänzungsverlangen bezüglich der Aktienbesitzzeit bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.



Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG


Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu stellen.


Gegenanträge (mit einer etwaigen Begründung), die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Anschrift, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse bis zum 9. Juni 2025, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unverzüglich nach ihrem Eingang unter
der Adresse


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


zugänglich gemacht.


Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.


Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst einer etwaigen Begründung) ist folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
maßgeblich:




 

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu


Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.



Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG


Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu
unterbreiten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.


Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 9.
Juni 2025, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


zugänglich gemacht.


Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und
den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern Gegenstand der Tagesordnung),
zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Von einer Zugänglichmachung
eines Wahlvorschlags kann auch abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitergehende
Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich:




 

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu


Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.



Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG


Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Weitergehende Erläuterungen der
Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/



Zeitangaben


Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit
Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.



Veröffentlichungen auf der Internetseite


Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung und alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge
von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sowie einer Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel
4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, sind ab Einberufung und auch während der Dauer der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter


https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/


zugänglich.


Darüber hinaus sind hier die Informationen nach § 124 a AktG zur Hauptversammlung zu finden.


Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.


Auf die nach §§ 33 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Verlusts der Rechte
aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.



Information zum Datenschutz für Aktionäre


Die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse
des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes
(AktG), um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.


Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.


Die Dienstleister der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach
Weisung der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft.


Grundsätzlich werden personenbezogene Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht mehr
erforderlich sind und gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten nicht zu einer weiteren Speicherung verpflichten.


Im Zusammenhang mit etwaigen zugänglich zu machenden Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden
personenbezogene Daten über Aktionäre veröffentlicht.


Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts während der Hauptversammlung können andere Versammlungsteilnehmer
Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen.


Es besteht ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können gegenüber der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse


datenschutz@bijou-brigitte.com


oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:


Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg


Zudem besteht ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung.


Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:


Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg


E-Mail: datenschutz@bijou-brigitte.com


 



Hamburg, im Mai 2025


Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft


Der Vorstand
























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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft

Poppenbütteler Bogen 1

22399 Hamburg

Deutschland
E-Mail: ir@bijou-brigitte.com
Internet: https://group.bijou-brigitte.com/
ISIN: DE0005229504
Börsen: Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange





 
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