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17.Juni 2024 10:00 Uhr

Union Investment














Emittent / Herausgeber: Union Investment


/ Schlagwort(e): Studie/Studienergebnisse






Ausweitung der Förderung bei Vermögenswirksamen Leistungen ist weitgehend unbekannt








17.06.2024 / 10:00 CET/CEST




Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.




  • 85 Prozent wissen nicht, dass sich die Einkommensgrenzen verdoppelt haben

  • Rund 60 Prozent der VL-Sparer meinen, sie hätten keinen Anspruch auf Förderung

  • Mit steigendem Einkommen nimmt die Häufigkeit des VL-Angebots durch den Arbeitgeber zu

  • Jeder dritte Arbeitnehmer nutzt die vom Arbeitgeber angebotenen VL nicht

Frankfurt am Main, 17. Juni 2024 ? Die deutliche Ausweitung der förderberechtigten Personen bei den Vermögenswirksamen Leistungen (VL) zum Beginn dieses Jahres ist weitgehend unbekannt. Das ist ein Ergebnis einer repräsentativen Forsa-Umfrage unter VL-berechtigten Erwerbstätigen im Auftrag von Union Investment. 85 Prozent der Befragten wussten nicht, dass sich die Einkommensgrenze für den Bezug der Arbeitnehmersparzulage verdoppelt hat. Erfreulich hingegen ist die Bekanntheit und die Verbreitung von VL. Nahezu alle Befragten (95 Prozent) kannten die Sparform und 72 Prozent gaben an, dass ihr Arbeitgeber die Leistungen anbietet.



Zum Jahresbeginn 2024 wurden im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetztes die Voraussetzungen für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage bei VL deutlich ausgeweitet. Die Grenze für die Förderung verdoppelte sich auf ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete/Lebenspartnerschaften. Geschätzt entspricht das bei einem Ehepaar mit zwei Arbeitnehmern und einem Kind einem Bruttolohn von rund 113.000 Euro. Bei zwei Kindern erhöht sich das Bruttoeinkommen auf 124.000 Euro. (Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall). Diese massive Ausweitung ist allerdings weitgehend unbekannt, wie die Umfrage zeigt. 85 Prozent der Befragten kannten die Änderung nicht. Entsprechend gaben rund 60 Prozent der VL-Berechtigten an, keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage zu haben. Dies dürfte allerdings bei den meisten eine Fehleinschätzung sein. Denn durch die Gesetzesänderung stieg die Zahl der anspruchsberechtigten Personen laut einer Berechnung von empirica von knapp acht Millionen auf nun rund 21 Millionen Arbeitnehmer. ?Nach unserer Schätzung dürften nun rund 70 Prozent aller Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben?, betont Kerstin Knoefel, Leiterin Privatkunden bei Union Investment. ?Die Ausweitung der Fördergrenzen ist ein deutlicher Schritt nach vorne bei der Vermögensbildung von privaten Haushalten. Es ist aber fatal, dass dies nahezu unbekannt ist. Denn dadurch verschenken die Menschen bis zu 480 Euro.?



Wie hoch die Förderung ist, hängt von der gewählten Ansparform ab. Bei einem Bausparvertrag oder einer Tilgung eines Baukredites erhält man eine Förderung von jährlich neun Prozent, die allerdings auf 43 Euro jährlich gedeckelt ist. Bei einem Aktienfondssparplan gibt es höhere Beträge. Hier werden 20 Prozent gefördert bis zu einem Maximum von 80 Euro pro Jahr. Über Einzahlungsdauer von sechs Jahren sind dies also 480 Euro, die der Staat dazugibt. Welches Vermögen man mit VL aufbauen kann, zeigt folgende Berechnung: Wer von 2017 bis 2023 monatlich 34 Euro in einen VL-Vertrag mit dem weltweit anlegenden Aktienfonds UniGlobal angespart hatte, zahlte rund 2.450 Euro selbst ein. Durch die Wertentwicklung und die Förderung wuchs das Vermögen auf über 4.100 Euro. Das entspricht einem Zuwachs von rund 70 Prozent. ?Diese Zahlen zeigen, wie wichtig es ist, den Arbeitgeber nach VL zu fragen und die Förderung nicht zu verschenken?, sagt Knoefel.



Mit steigendem Einkommen nimmt die Häufigkeit des VL-Angebots durch den Arbeitgeber zu



Erfreulich ist der hohe Bekanntheitsgrad Vermögenswirksamer Leistungen. Bei der Befragung gaben nahezu alle Befragten (95 Prozent) an, diese Sparform zu kennen. Bei 72 Prozent der Menschen bot der Arbeitgeber VL an. Auffällig war hierbei der Unterschied zwischen den Einkommen. Bei Beschäftigten mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 3.500 Euro boten 67 Prozent der Arbeitgeber VL an. Bei den Befragten mit einem Einkommen von mehr als 5.000 Euro im Monat waren es hingegen 89 Prozent der Arbeitgeber. ?Ob und wie viel der Arbeitgeber an vermögenswirksamen Leistungen zahlt, ist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt?, erklärt Knoefel. ?Manche Arbeitgeber zahlen aber auch freiwillig. Eine Nachfrage kann sich daher lohnen.? Aber auch wenn der Arbeitgeber keine VL anbietet oder bezuschusst, hat jeder Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass die Firma einen Teil des Gehalts in einen VL-Vertrag überweist. ?Die volle Förderung erhält ein VL-Sparer bei einem Aktienfonds mit einer Einzahlung von rund 34 Euro im Monat?, so Knoefel.



Jeder dritte Arbeitnehmer nutzt die vom Arbeitgeber angebotenen VL nicht



Fragte man die Umfrageteilnehmer, deren Arbeitgeber VL anbietet, ob sie einen VL-Vertrag besitzen, bejahten dies 63 Prozent. Drei Prozent gaben sogar an, mehrere Verträge abgeschlossen zu haben. ?Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass knapp jeder dritte Arbeitnehmer die angebotene Leistung nicht in Anspruch nimmt?, betont Knoefel. Vermutlich läge dies an der Unkenntnis über die Funktionsweise von VL oder nicht ausreichender Finanzbildung, so die Expertin. Arbeitgeber und auch Banken müssten hier die Beratung intensivieren. ?Wir sind bei der Bekanntheit und der Verbreitung von VL schon sehr weit gekommen. Nun müssen wir die Nutzung intensivieren.?



 



Zur Umfrage:



Das Marktforschungsinstitut Forsa hat im April 2024 im Auftrag von Union Investment 1.002 Menschen im Alter von 16 bis 67 Jahren befragt (VL-Berechtigte, ohne Selbständige / Freiberufler). Die Befragten nahmen an einer Online-Umfrage teil und konnten sich Zeit und Umgebung der Bearbeitung selbst aussuchen. Bei Umfragewerten, die sich nicht zu 100 Prozent addieren, gibt die Differenz den Anteil der unschlüssigen Befragten an.





















Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch EQS Group AG.
Medienarchiv unter https://www.eqs-news.com.

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