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30.Juni 2025 23:55 Uhr

Leclanché SA , ISIN: CH0110303119










Leclanché SA / Schlagwort(e): Generalversammlung


Leclanché SA: Einladung zur bevorstehenden Generalversammlung am 5. August 2025 um 10:00 Uhr Schweizer Zeit


30.06.2025 / 23:55 CET/CEST


Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.



 Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art. 53 KR



Einladung zur bevorstehenden Generalversammlung



am 5. August 2025 um 10:00 Uhr Schweizer Zeit



 



  • Die Leclanché SA beruft ihre ordentliche Generalversammlung für den 5. August 2025 ein.

  • Der Verwaltungsrat schlägt die Umwandlung von Schulden gegenüber SEF-Lux in Höhe von CHF 18,0 Millionen in Aktien der Gesellschaft vor, um die Bilanz zu verbessern.

 



YVERDON-LES-BAINS, Schweiz, 30. Juni, 2025 - LECLANCHE SA, eines der weltweit führenden Unternehmen für Energiespeicherung, beruft seine ordentliche Generalversammlung für den 5. August 2025 um 10:00 Uhr (MESZ) im Hotel La Prairie, Avenue des Bains 9, 1400 Yverdon-les-Bains, Schweiz, ein.



 



[Unverbindliche Übersetzung des französischen Originals]



ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG



Die Aktionäre sind eingeladen, an der ordentlichen Generalversammlung von LECLANCHE SA (die "Gesellschaft") vom 5. August 2025 um 10:00 Uhr (MESZ) (Türöffnung um 9:30 (MESZ)), an folgender Adresse teilzunehmen: La Prairie Hotel, 9 Avenue des Bains, 1400 Yverdon-les-Bains, Schweiz.



I. Traktanden



1. Jahresbericht 2024, konsolidierte Jahresrechnung 2024, statutarische Jahresrechnung 2024 und Vergütungsbericht 2024 der LECLANCHE SA



2. Verwendung des Bilanzgewinns



3. Entlastung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung



4. Wahlen des Verwaltungsrats und des Ernennungs- und Vergütungsausschusses



5. Abstimmung über die Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung



6. Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters



7. Wiederwahl der Revisionsstelle



8. Finanzielle Umstrukturierungsmassnahmen und ordentliche Kapitalerhöhung



9. Erhöhung des bedingten Kapitals gemäss Artikel 3ter



10. Änderung des Firmennamens der Gesellschaft



II. JAHRESBERICHT



III. DOKUMENTATION UND ABSTIMMUNGSANWEISUNGEN



IV. TEILNAHME- UND STIMMRECHTE



V. VERTRETUNG



VI. SPRACHE



Anhang 1: Erklärungen zum Traktandum 5



 


 

Traktanden



Einführung durch den Verwaltungsratspräsidenten.



Jahresbericht 2024, konsolidierte Jahresrechnung 2024, statutarische Jahresrechnung 2024 und Vergütungsbericht 2024 der LECLANCHE SA



1.1               Genehmigung des Jahresberichts 2024, der konsolidierten Jahresrechnung 2024 und der statutarischen Jahresrechnung 2024 der LECLANCHE SA



Antrag des Verwaltungsrats: den Jahresberichts 2024, die konsolidierte Jahresrechnung 2024 und die statutarische Jahresrechnung 2024 der LECLANCHE SA zu genehmigen.



Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts ("OR") sowie den Statuten der LECLANCHE SA legt der Verwaltungsrat den Jahresbericht 2024, die konsolidierte Jahresrechnung 2024 und die statutarische Jahresrechnung 2024 zur Genehmigung durch die Aktionäre vor. Die Revisionsstelle der LECLANCHE SA, FORVIS MAZARS SA, hat diese Berichte bzw. Rechnungen geprüft und empfiehlt deren Genehmigung.



1.2               Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht 2024



Antrag des Verwaltungsrats: den Vergütungsbericht 2024 auf konsultativer Basis zu genehmigen.



Erläuterung: Im Einklang mit den Empfehlungen des Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance bittet der Verwaltungsrat um Ihre Zustimmung zum Vergütungsbericht 2024 auf konsultativer Basis. Der Vergütungsbericht, der Teil des Geschäftsberichts ist, spiegelt die Vergütungsstruktur, die Governance und die den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung im Berichtsjahr gewährten Vergütungen wider. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschnitte des Vergütungsberichts wurden von FORVIS MAZARS SA geprüft, welche in ihrem Revisionsbericht, der ebenfalls im Jahresbericht enthalten ist, die Konformität mit dem Gesetz und den Statuten von LECLANCHE SA bestätigt hat.



 



Verwendung des Bilanzgewinns



Verlust für das Jahr 2024 CHF -101,523,569.15



Vortrag aus dem Vorjahr CHF 27,262,757.08



Total kumulierte Verluste CHF -74,260,812.07



Vorschlag des Verwaltungsrats:



Dividende für das Jahr 2024 0.00



Auf neue Rechnung vorzutragender Saldo CHF -74,260,812.07



 



Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR und den Statuten der LECLANCHE SA liegt es in der Kompetenz der Generalversammlung, über die Verwendung des Bilanzgewinns, einschliesslich der Festsetzung der Dividende, zu beschliessen.



 



Entlastung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung



Antrag des Verwaltungsrats: die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu entlasten für deren Aktivitäten im Geschäftsjahr 2024.



Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR und der Statuten des LECLANCHE SA ist die Generalversammlung zuständig für die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.



Wahlen des Verwaltungsrats und des Ernennungs- und Vergütungsausschusses



4.1               Wahlen des Verwaltungsrats



Der Verwaltungsrat nimmt den Rücktritt von Herrn Shanu Sherwani als Mitgleid des Verwaltungsrats per 18. März 2025 zur Kenntnis.



Antrag des Verwaltungsrats: Wahl der folgenden Mitglieder des Verwaltungsrats, jeweils für eine Amtszeit bis zum Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung:



  • Herr Lex Bentner

  • Herr Marc Lepièce

  • Herr Christophe Manset

Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR und den Statuten von LECLANCHE SA hat die Generalversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrats zu wählen, die gemäss Gesetz für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Jeder der aktuellen Mitglieder des Verwaltungsrats stellt sich an der Generalversammlung für eine einjährige Amtszeit zur Wiederwahl bis zum Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung, mit Ausnahme von Herrn Shanu Sherwani, welcher vom Verwaltungsrat per 18. März 2025 zurückgetreten ist. Weitere Einzelheiten zu den zur Wiederwahl stehenden Verwaltungsratsmitgliedern finden Sie im Geschäftsbericht 2024. 



Wiederwahl des Präsidenten des Verwaltungsrats



Antrag des Verwaltungsrats: Herr Lex Bentner als Präsident des Verwaltungsrats für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung wiederzuwählen.



Erläuterung: In Übereinstimmung mit Art. 698 Abs. 3 Ziff. 1 OR und den Statuten der LECLANCHE SA ist die Generalversammlung für die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten zuständig, der gemäss Gesetz für ein Jahr bis zum Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung ernannt wird.



4.3               Wiederwahl des Ernennungs- und Vergütungsausschusses



Antrag des Verwaltungsrats: folgende Mitglieder in den Ernennungs- und Vergütungsausschuss zu wählen bzw. wiederzuwählen, jeweils für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre:



  • Herr Lex Bentner

  • Herr Christophe Manset

  • Herr Marc Lepièce

Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 2 OR und den Statuten der LECLANCHE SA ist die Generalversammlung für die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses zuständig. Ihre Amtszeit ist von Gesetzes wegen auf ein Jahr bis zum Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung beschränkt, und es können nur Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden.



 



Abstimmung über die Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung



5.1               Vergütung des Verwaltungsrats



Antrag des Verwaltungsrats: den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrats für die Amtszeit bis zur ordentlichen Generalversammlung 2026 in der Höhe von CHF 600,000.00 genehmigen.



Erläuterung: In Übereinstimmung mit Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR und den Statuten der LECLANCHE SA obliegt es der Generalversammlung, die Vergütungen des Verwaltungsrates zu genehmigen. Der beiliegende Anhang 1 enthält weitere Einzelheiten zu den vorgeschlagenen Abstimmungen über die Vergütungen des Verwaltungsrats. Dieser Betrag ist identisch mit demjenigen des Vorjahrs.



5.2               Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung



Antrag des Verwaltungsrats: den maximalen Gesamtbetrag der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2026 von CHF 2,350,000.00 zu genehmigen.



Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR und den Statuten des LECLANCHE SA muss die Generalversammlung die Vergütung der Geschäftsleitung genehmigen. Der beiliegende Anhang 1 enthält weitere Einzelheiten zu den vorgeschlagenen Abstimmungen über die Vergütungsbeträge für die Geschäftsleitung. Dieser Betrag ist gleich hoch wie der für das Geschäftsjahr 2025 genehmigte Betrag.



Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters



Vorschlag des Verwaltungsrats: Wahl von BMG Avocats, 8C, avenue de Champel, P.O. Box 385, CH-1211 Genf, vertreten durch Herrn Manuel Isler, Rechtsanwalt, Genf, und/oder Herrn Rocco Rondi, Rechtsanwalt, Genf, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre.



Erläuterung: In Übereinstimmung mit Art. 698 Abs. 3 Ziff. 3 OR und den Statuten des LECLANCHE SA ist die Generalversammlung für die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters zuständig.



 



Wiederwahl der Revisionsstelle



Antrag des Verwaltungsrats: FORVIS MAZARS SA, Lausanne, als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2025 wiederzuwählen.



Erläuterung: Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR und den Statuten von LECLANCHE SA liegt die Wahl der Revisionsstelle in der Kompetenz der Generalversammlung.



 



Finanzielle Umstrukturierungsmassnahmen und ordentliche Kapitalerhöhung



8.1               Übersicht



Per 31. Dezember 2024 war die Gesellschaft im Sinne von Art. 725b OR überschuldet, verfügt jedoch über ausreichende Rangrücktritte zur Deckung des negativen Eigenkapitals und hat weiterhin Liquiditätsengpässe. Im Jahre 2024, wurden Schulden gegenüber SEF-Lux[1] und Golden Partner Holding S.à r.l. im Gesamtbetrag von ca. CHF 33,470,000 subordiniert, wodurch sich die Bilanzlage der Gesellschaft vorübergehend verbesserte. Darüber hinaus wurden im März und April 2025 Schulden gegenüber SEF-LUX und Golden Partner Holding S.à r.l. in Höhe von CHF 25,409,113 in 250,158,338 neue Namensaktien umgewandelt, welche aus dem bedingten Kapital der Gesellschaft ausgegeben wurden.



Angesichts der finanziellen Notlage der Gesellschaft wird eine finanzielle Restrukturierungsmassnahme vorgeschlagen, die auf eine Verbesserung der Bilanzsituation abzielt.



Konkret schlägt der Verwaltungsrat eine Umwandlung bestehender Schulden im Maximalbetrag von bis zu CHF 18,045,607.94094 in Eigenkapital durch eine ordentliche Kapitalerhöhung vor. Um diese Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital zu erreichen, hat der Verwaltungsrat mit Strategic Equity - Renewable Energy ("SEF" oder "Darlehensgeber") vereinbart, einen Teil ihrer Schulden gegenüber dem Darlehensgeber in Höhe von insgesamt CHF 18,045,607.94094 (die "Schulden") in Eigenkapital umzuwandeln, wobei eine Kapitalerhöhung im Gesamtnennbetrag von bis zu CHF 11,287,676.20 (Ausgabe von maximal bis zu 112,876,762 Namenaktien der Gesellschaft mit einem Nennwert von je CHF 0.10) vorgeschlagen wird, vorbehältlich der Erfüllung der Anforderungen gemäss schweizerischem Recht und vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Gesellschaft (die "Debt-to-Equity-Conversion") (siehe Traktandum 8.2). Um weitere Flexibilität bei Finanzierungen und/oder bei finanziellen Umstrukturierungen zu gewinnen, schlägt der Verwaltungsrat vor, (i) Artikel 3quinquies der Statuten der Gesellschaft zu ändern und damit das für Finanzierungszwecke verfügbare bedingte Kapital zu erhöhen (siehe Traktandum 8.3) und (ii) ein neues Kapitalband einzuführen, indem ein neuer Artikel 3quater in die Statuten der Gesellschaft aufgenommen wird (siehe Traktandum 8.4).



SEF hat sich verpflichtet, die folgenden Beträge in Eigenkapital umzuwandeln:



  • Eine Forderung im Gesamthöchstbetrag von CHF 3,903,068.41818 gegenüber der Gesellschaft aus einem Wandeldarlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 30. Mai 2025 in seiner jeweils gültigen Fassung sowie aufgelaufene und fällige Zinsen;

  • eine Forderung im Gesamthöchstbetrag von CHF 6,028,506.81522 gegenüber der Gesellschaft aus einem Wandeldarlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 12. Juni 2025, in der jeweils gültigen Fassung, sowie aufgelaufene und fällige Zinsen; und

  • eine Forderung im Gesamthöchstbetrag von CHF 7,476,006.72519 gegenüber der Gesellschaft aus einem Wandeldarlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 26. Juni 2025 in seiner jeweils gültigen Fassung sowie aufgelaufene und fällige Zinsen.

  • eine Forderung im Gesamthöchstbetrag von CHF 638,025.98235 gegenüber der Gesellschaft aus einem Wandeldarlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 26. Juni 2025 in seiner jeweils gültigen Fassung sowie aufgelaufene und fällige Zinsen.

Um die Debt-to-Equity-Conversion durchzuführen, muss das Bezugsrecht der Aktionäre im Zusammenhang mit der erforderlichen Kapitalerhöhung ausgeschlossen werden, was die Zustimmung der Aktionäre mit qualifizierter Mehrheit erfordert.



Die Schulden sollen in Aktien der Gesellschaft zum 75%igen volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) umgewandelt werden, berechnet über die 60 Tagen vor dem 31. Mai 2025.



Die vorgeschlagene Debt-to-Equity-Conversion soll dazu dienen, den finanzielle Lage der Gesellschaft und ihre Bilanzposition zu verbessern.



Falls die Generalversammlung 2025 zustimmt, muss der Verwaltungsrat die Debt-to-Equity-Conversion innerhalb von sechs Monaten nach der Generalversammlung umsetzen. Die Umsetzung setzt voraus, dass die Anforderungen der SIX Swiss Exchange in Bezug auf die Kotierung der neuen Aktien erfüllt werden.



8.2               Ordentliche Kapitalerhöhung für die Debt-to-Equity-Conversion



Antrag des Verwaltungsrats: Der Verwaltungsrat beantragt, das Aktienkapital der Gesellschaft, um maximal CHF 11,287,676.20 von CHF 102,542,298.40 auf einen Maximalbetrag von bis zu CHF 113,829,974.60 durch eine ordentliche Kapitalerhöhung wie folgt zu erhöhen:



  1. Gesamter maximaler Nominalbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll: CHF 11,287,676.20

  2. Höhe der maximal zu leistenden Einlagen: CHF 18,045,607.94094 [2]

  3. Anzahl, Nennwert und Art der maximal neuen Aktien: 112,876,762 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10

  4. Vorzugsrechte der einzelnen Kategorien: Keine

  5. Ausgabebetrag: 75% des volumengewichteten Durchschnittskurses ("VWAP") der letzten 60 Tage von CHF 0.15987

  6. Beginn der Dividendenberechtigung: Datum der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister

  7. Art der Einlage: Durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 18,045,607.94094 der SEF. Im Gegenzug erhält die SEF 112,876,762 voll liberierte Namenaktien zum Ausgabepreis von CHF 0.15987 pro Aktie

  8. Besondere Vorteile: Keine

  9. Beschränkung der Übertragbarkeit: Gemäss Statuten

  10. Bezugsrechte: Die gesamte Nennwerterhöhung von CHF 11,287,676.20 wird vom Darlehensgeber gezeichnet, weshalb das Bezugsrecht der Aktionäre für alle neu ausgegebenen Aktien im Umfang von 112,876,762 ausgeschlossen ist.

 



Vorbehältlich des Vollzugs und der Eintragung dieser Kapitalerhöhung wird das sich daraus ergebende Agio mit einem Verlustvortrag in Höhe von CHF 6,757,931.74 zu Sanierungszwecken verrechnet.



 



Erläuterung: Die Gesellschaft weist ein negatives Eigenkapital auf und ist überschuldet im Sinne von Art. 725b OR. Es besteht die dringende Notwendigkeit, diese Situation anzugehen und die Gesellschaft finanziell zu sanieren. Zur Verbesserung der Finanzlage und der Bilanzposition der Gesellschaft wird die Debt-to-Equity-Conversion vorgeschlagen. Zur Durchführung der Debt-to-Equity-Conversion und zur Ausgabe der erforderlichen Anzahl neuer Aktien an den Darlehensgeber ist es erforderlich, das Aktienkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um den maximalen Gesamtnennbetrag von CHF 11,287,676.20 zu erhöhen. In Übereinstimmung mit Art. 650 OR obliegt es der Generalversammlung, eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals zu beschliessen; für die vorgeschlagene Kapitalerhöhung zur Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital ist ein qualifiziertes Quorum gemäss Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 OR. Dies gilt aufgrund der Eigenschaft der Debt-to-Equity Conversion mit einer Verrechnung von Forderungen mit Schulden aus der Zeichnung neuer Aktien und dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Um möglicherweise eine Befreiung von der Stempelsteuer in Anspruch nehmen zu können, wird vorgeschlagen, dass durch die Kapitalerhöhung entstandene Agio buchhalterisch sofort mit dem Verlustvortrag nach Abschluss der Kapitalerhöhung zu verrechnen.



8.3               Erhöhung des bedingten Kapitals gemäss Artikel 3quinquies



Antrag des Verwaltungsrats: Vorbehaltlich der Genehmigung von Traktandum 8.2 betreffend die ordentliche Kapitalerhöhung der Gesellschaft und deren Vollzug beantragt der Verwaltungsrat die Änderung von Artikel 3quinquies der Statuten die Ermächtigung des Verwaltungsrates (vorgeschlagene Änderungen unterstrichen). 









Artikel 3quinquies (alt)   Artikel 3quinquies (neu)
Das Aktienkapital kann im Maximalbetrag von CHF 13'074'194.10 durch Ausgabe von höchstens 130'741'941 voll einbezahlten Aktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie erhöht werden.


[Der Rest des Artikels bleibt unverändert.]

 
  Das Aktienkapital kann im Maximalbetrag von CHF 56,114,987.30durch Ausgabe von höchstens 561,149,873 voll zu liberierenden Aktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie erhöht werden.

[Der Rest des Artikels bleibt unverändert.]

 



Erläuterung: Für den Fall, dass die unter Traktandum 8.2 beantragte Kapitalerhöhung von der Generalversammlung genehmigt wird, gibt eine Erhöhung des bedingten Kapitals dem Verwaltungsrat weitere Flexibilität und die Möglichkeit, weitere Mittel zu beschaffen und die finanzielle Lage der Gesellschaft zu verbessern.



8.4               Verabschiedung des Kapitalbandes



Antrag des Verwaltungsrats: Vorbehaltlich der Genehmigung von Traktandum 8.2 betreffend die ordentliche Kapitalerhöhung der Gesellschaft und der Durchführung dieser Erhöhung beantragt der Verwaltungsrat, einen neuen Artikel 3quater der Statuten zu verabschieden, der es dem Verwaltungsrat erlaubt, das Aktienkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 569,149,873 neuen Aktien zu erhöhen oder das Aktienkapital durch Vernichtung von bis zu 569,149,873 Aktien herabzusetzen (vorgeschlagene Änderungen unterstrichen).









Artikel 3quater (alt)   Artikel 3quater (neu)
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 28. Juni 2029 (i) das Aktienkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Erhöhung um höchstens CHF 140,561,405.80 durch Ausgabe von höchstens 380,191,074 voll zu liberierenden neuen Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 zu erhöhen und/oder (ii) das Aktienkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Herabsetzungen um höchstens CHF 64,075,910.70 herabzusetzen. Eine Kapitalherabsetzung kann durch Vernichtung von bis zu 384,663,877 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 und/oder durch Herabsetzung des Nennwerts erfolgen.

Eine Erhöhung des Aktienkapitals durch Übernahme durch ein Finanzinstitut, ein Konsortium von Finanzinstituten oder einen oder mehrere Dritte mit anschliessendem Angebot an die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft ist zulässig.

Im Falle einer Kapitalerhöhung:

(a) Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe, den Ausgabepreis, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenanspruchs, die Bedingungen für die Ausübung der Bezugsrechte und die Zuteilung der nicht ausgeübten Bezugsrechte fest.

(b) Der Verwaltungsrat hat das Recht, die Bezugsrechte zu genehmigen, zu beschränken oder aufzuheben. Der Verwaltungsrat kann nicht ausgeübte Bezugsrechte annullieren oder solche Rechte und/oder Aktien zu Marktbedingungen zuteilen oder in anderer Weise im Interesse der Gesellschaft verwenden.

(c) Eine Einzahlung durch Umwandlung von frei verfügbarem Eigenkapital (auch mittels Einlagereserven in das Gesellschaftskapital) gemäss Art. 652d OR ist bis zum vollen Ausgabebetrag jeder Aktie möglich.

(d) Der Verwaltungsrat kann in folgenden Fällen das Bezugsrecht aufheben oder einschränken und einzelnen Aktionären oder Dritten zuteilen:

1) Im Zusammenhang mit der Finanzierung und Refinanzierung von Investitionen oder Akquisitionen der Gesellschaft (einschliesslich des Erwerbs eines Unternehmens oder von Beteiligungen) oder der Finanzierung oder Refinanzierung von Akquisitionen durch die Gesellschaft (durch Eigenkapital- oder Wandeldarlehen); oder

2) Zur Gewährung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von bis zu 20 % der Gesamtzahl der Aktien bei einer Platzierung oder einem Verkauf von Aktien an den Ersterwerber oder Zeichner; oder

3) Zur Verwendung der Aktien als Gegenleistung für Fusionen, Übernahmen oder Investitionen des Unternehmens und/oder im Zusammenhang mit Optionen, die strategischen/finanziellen Investoren/Joint-Venture-Partnern gewährt werden; oder

4) Für die Ausgabe von Aktien oder die Umwandlung von Wandelschuldverschreibungen, Anleihen, Darlehen und ähnlichen Finanzierungsformen der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft, die zum Zwecke von Investitionen oder Übernahmen ausgegeben werden; oder

5) Zur Ausgabe neuer Aktien, wenn sich der Ausgabepreis nach dem Marktpreis richtet; oder

6) Zur Verbreiterung des Aktionärskreises auf Finanz- und institutionellen Märkten oder im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien auf dem in- oder ausländischen Aktienmarkt; oder

7) Zur Gewährung von Aktien im In- und Ausland zur Erhöhung des Streubesitzes oder zur Erfüllung von Kotierungsvorschriften; oder

8) Für die Beteiligung von Investoren oder strategischen Partnern; oder

9) Zur finanziellen Restrukturierung, insbesondere zur Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital; oder

10) Zur schnellen und flexiblen Kapitalerhöhung (einschliesslich Privatplatzierungen), die ohne den Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre kaum gelingen kann.

Innerhalb der Grenzen dieses Kapitalbandes ist der Verwaltungsrat auch ermächtigt, einmal oder mehrmals pro Jahr Kapitalherabsetzungen durch Nennwertreduktion vorzunehmen und den Herabsetzungsbetrag nach Anpassung der Statuten an die Aktionäre auszuzahlen.


Die neuen Namenaktien unterliegen den Übertragungsbeschränkungen gemäss Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, den Handel mit Bezugsrechten zuzulassen, zu beschränken oder auszuschliessen. Er kann nicht ordnungsgemäss ausgeübte Bezugsrechte verfallen lassen oder solche Rechte oder Aktien, für die Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ordnungsgemäss ausgeübt wurden, zu gleichen Bedingungen an einen oder mehrere Anleger platzieren, anderweitig zu Marktkonditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.
  Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 5. August 2030, (i) das Aktienkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Erhöhung um höchstens CHF 170,744,961.90 durch Ausgabe von höchstens 569,149,873 voll zu liberierenden neuen Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 zu erhöhen und/oder (ii) das Aktienkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Herabsetzungen um mindestens CHF 56,914,987.30 herabzusetzen. Eine Kapitalherabsetzung kann durch Vernichtung von bis zu 569,149,873 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 und/oder durch Herabsetzung des Nennwerts erfolgen.

Eine Erhöhung des Aktienkapitals durch Übernahme durch ein Finanzinstitut, ein Syndikat von Finanzinstituten oder einen oder mehrere andere Dritte, gefolgt von einem Angebot an die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft, ist zulässig.

Im Falle einer Kapitalerhöhung:

(a) Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe, den Ausgabepreis, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt der Entstehung des Dividendenanspruchs, die Bedingungen für die Ausübung der Bezugsrechte und die Zuteilung der nicht ausgeübten Bezugsrechte fest.

(b) Der Beschluss über eine Kapitalerhöhung gemäss diesem Artikel 3quater erfordert ein Anwesenheitsquorum von 80 % des Verwaltungsrats und die Zustimmung von 80 % der anwesenden und stimmberechtigten Verwaltungsratsmitglieder.

(c) Der Verwaltungsrat hat das Recht, das Bezugsrecht zu genehmigen, zu beschränken oder aufzuheben. Der Verwaltungsrat kann nicht ausgeübte Bezugsrechte annullieren oder solche Rechte und/oder Aktien zu Marktbedingungen zuteilen oder in anderer Weise im Interesse der Gesellschaft verwenden.

(d) Eine Einzahlung durch Umwandlung von frei verfügbarem Eigenkapital (auch mittels Einlagereserven in das Gesellschaftskapital) gemäss Art. 652d OR ist bis zum vollen Ausgabebetrag jeder Aktie möglich.

(e) Der Verwaltungsrat kann in folgenden Fällen das Bezugsrecht aufheben oder einschränken und es einzelnen Aktionären oder Dritten zugestehen:

1) Im Zusammenhang mit der Finanzierung und Refinanzierung von Investitionen oder Akquisitionen der Gesellschaft (einschliesslich des Erwerbs eines Unternehmens oder von Beteiligungen) oder der Finanzierung oder Refinanzierung von Akquisitionen durch die Gesellschaft (durch Eigenkapital- oder Wandeldarlehen); oder

2) Zur Gewährung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von bis zu 20% der Gesamtzahl der Aktien bei einer Platzierung oder einem Verkauf von Aktien an den Ersterwerber oder Zeichner; oder

3) Zur Verwendung der Aktien als Gegenleistung für Fusionen, Übernahmen oder Investitionen des Unternehmens und/oder im Zusammenhang mit Optionen, die strategischen/finanziellen Investoren/Joint-Venture-Partnern gewährt werden; oder

4) Für die Ausgabe von Aktien oder die Umwandlung von Wandelschuldverschreibungen, Anleihen, Darlehen und ähnlichen Finanzierungsformen der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft, die zum Zwecke von Investitionen oder Akquisitionen ausgegeben werden; oder

5) Zur Ausgabe neuer Aktien, wenn sich der Ausgabepreis nach dem Marktpreis richtet; oder

6) Zur Verbreiterung der Aktionärsbasis auf Finanz- und institutionellen Märkten oder im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien an der in- oder ausländischen Börse; oder

7) Zur Gewährung von Aktien im In- und Ausland zur Erhöhung des Streubesitzes oder zur Erfüllung von Kotierungsvorschriften; oder

8) Für die Beteiligung von Investoren oder strategischen Partnern; oder

9) Zur finanziellen Restrukturierung, insbesondere zur Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital; oder

10) Zur schnellen und flexiblen Kapitalerhöhung (einschliesslich Privatplatzierungen zur Eigenkapitalbeschaffung), die ohne den Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre kaum gelingen kann.

Innerhalb der Grenzen dieses Kapitalbandes ist der Verwaltungsrat auch ermächtigt, einmal oder mehrmals pro Jahr Kapitalherabsetzungen durch Nennwertreduktion vorzunehmen und den Herabsetzungsbetrag nach Anpassung der Statuten an die Aktionäre auszuzahlen.


Die neuen Namenaktien unterliegen den Übertragungsbeschränkungen gemäss Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, den Handel mit Bezugsrechten zuzulassen, zu beschränken oder auszuschliessen. Er kann nicht ordnungsgemäss ausgeübte Bezugsrechte verfallen lassen oder solche Rechte oder Aktien, für die Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ordnungsgemäss ausgeübt wurden, zu gleichen Bedingungen einem oder mehreren Anlegern zuteilen, anderweitig zu Marktkonditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.

 



Erläuterung: Für den Fall, dass die unter Traktandum 8.2 vorgeschlagene Kapitalerhöhung von der Generalversammlung genehmigt wird, gibt die Einführung eines neuen Kapitalbandes dem Verwaltungsrat mehr Flexibilität und die Möglichkeit, weitere Finanzmittel zu beschaffen und die finanzielle Lage der Gesellschaft zu verbessern. Der Verwaltungsrat schlägt ferner vor, in das Kapitalband die Bestimmung aufzunehmen, dass der Beschluss über eine Kapitalerhöhung gemäss diesem Artikel 3quater ein Präsenzquorum von 80 % des Verwaltungsrats und die Genehmigung durch 80 % der anwesenden und stimmberechtigten Verwaltungsratsmitglieder erfordert. Dieser Mechanismus soll sicherstellen, dass ein Beschluss zur Erhöhung des Aktienkapitals aus dem Kapitalband von den Mitgliedern des Verwaltungsrates breit abgestützt wird.



 



Erhöhung des bedingten Kapitals gemäss Artikel 3ter



Antrag des Verwaltungsrates: Unter dem Vorbehalt der Genehmigung von Traktandum 8.2 betreffend die ordentliche Kapitalerhöhung der Gesellschaft und des Vollzugs dieser Erhöhung beantragt der Verwaltungsrat, Artikel 3ter der Statuten der Ermächtigung des Verwaltungsrates anzupassen (vorgeschlagene Änderungen unterstrichen). 









Artikel 3ter (alt)   Artikel 3ter (neu)
Das Aktienkapital der Gesellschaft

kann um einen Maximalbetrag

von CHF 453'591.20 durch Ausgabe von höchstens

4'535'912 voll zu liberierenden

Namenaktien mit einem Nennwert von je

CHF 0.10 durch Ausgabe neuer Aktien

an Mitarbeiter der Gesellschaft und an

Gesellschaften der Gruppe erhöht werden.


[Der Rest des Artikels bleibt unverändert.]

 
  Das Aktienkapital der Gesellschaft kann im Maximalbetrag von CHF 800,000.00 durch Ausgabe von höchstens 8,000,000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 durch Ausgabe neuer Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Gesellschaften der Gruppe erhöht werden.

[Der Rest des Artikels bleibt unverändert.]

 



Erläuterung: Für den Fall, dass die unter Traktandum 8.2 beantragte Kapitalerhöhung von der Generalversammlung genehmigt wird, wird eine Erhöhung des bedingten Kapitals für Mitarbeiter vorgeschlagen, die dem Verwaltungsrat weitere Flexibilität und die Möglichkeit gibt, leistungsbezogene Mitarbeiteroptionspläne einzuführen oder Optionsrechte für leitende Angestellte und leistungsstarke Mitarbeiter im Rahmen des derzeitigen Mitarbeiteroptionsplans zu gewähren, um eine angemessene und wettbewerbsfähige Vergütung für die Mitarbeiter sicherzustellen.



Änderung des Firmennamens der Gesellschaft



Antrag des Verwaltungsrats: Der Verwaltungsrat beantragt, den Firmennamen der Gesellschaft von LECLANCHE SA in Leclanché SA (Leclanché Ltd) (Leclanché AG) zu ändern und Artikel 1 der Statuten wie folgt zu ergänzen (vorgeschlagene Änderungen unterstrichen)









Artikel 1: Firmenname - Dauer - Sitz (alt)   Artikel 1: Name der Gesellschaft - Dauer - Sitz (neu)
Unter dem Firmennamen

"LECLANCHE SA"

besteht eine Aktiengesellschaft, die den Bestimmungen von Titel XXVI des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) unterliegt, soweit die vorliegenden Statuten nicht davon abweichen.

Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.

Ihr Sitz befindet sich in Yverdon-les-Bains.
  Unter dem Firmennamen
Leclanché SA
(Leclanché Ltd)
(Leclanché AG)

besteht eine Aktiengesellschaft, die den Bestimmungen von Titel XXVI des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) unterliegt, soweit die vorliegenden Statuten nicht davon abweichen.

Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.

Ihr Sitz befindet sich in Yverdon-les-Bains.

 



Erläuterung: Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Schreibweise aller Konzerngesellschaften der Leclanché-Gruppe (LECLANCHE SA, Leclanché E-Mobility SA, LECLANCHE SBS SA und Leclanché Technologies SA) anzugleichen, um den Markenauftritt zu vereinheitlichen. Daher soll der Firmenname der Gesellschaft von LECLANCHE SA in Leclanché SA geändert werden.



JAHRESBERICHT



Der Jahresbericht 2024, der die konsolidierte Jahresrechnung, die statutarische Jahresrechnung sowie den Revisionsbericht und den Vergütungsbericht 2024 enthält, ist auf der Website der LECLANCHE SA unter https://www.leclanche.com/investor-relations/financial-reports/ verfügbar.





Der Einladung an die Aktionärinnen und Aktionäre sind ein Anmelde- und ein Weisungsformular beigelegt, das die Aktionärinnen und Aktionäre bis zum 30. Juli 2025, 11.59 Uhr (MESZ), ausgefüllt an folgende Adresse zurückzusenden haben, wenn sie an der Generalversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen wollen: areg.ch ag, Fabrikstrasse 10, 4614 Hägendorf.



Elektronische Fernabstimmung per Vollmacht und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter (netVote): Aktionäre können an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen, indem sie dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch via https://leclanche.netvote.ch Weisungen erteilen. Die erforderlichen Login-Informationen werden den Aktionären zusammen mit den schriftlichen Unterlagen zur Generalversammlung Anfang oder Mitte Juli zugestellt. Änderungen der elektronisch übermittelten Weisungen können bis zum 30. Juli 2025, 11:59 Uhr (MESZ), vorgenommen werden. Soweit die Aktionärin oder der Aktionär dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter keine besonderen Weisungen erteilt, weist sie oder er den unabhängigen Stimmrechtsvertreter an, für ihre oder seine Aktien im Sinne der Anträge des Verwaltungsrats zu den traktandierten Geschäften zu stimmen. Dasselbe gilt für Zusatz- oder Alternativanträge zu den in dieser Einladung aufgeführten Traktanden und für neue Traktanden.





Zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am 22. Juli 2025, 17.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragen sind. Sie erhalten ihre Zutrittskarte und das Stimmmaterial gegen Rücksendung des Anmeldeformulars oder durch Kontaktaufnahme mit der areg.ch ag unter der oben genannten Adresse.



Vom 22. Juli 2025, 17.00 Uhr (MESZ) bis zum 4. August 2025 werden keine Eintragungen im Aktienregister vorgenommen, die ein Stimmrecht an der Generalversammlung begründen würden. Aktionäre, die in diesem Zeitraum ihre Aktien ganz oder teilweise verkaufen, sind in diesem Umfang nicht mehr stimmberechtigt. Sie werden gebeten, ihre Zutrittskarte und ihr Stimmmaterial zurückzugeben oder umzutauschen.



VERTRETUNG



Aktionäre, die nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen wollen, können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person, die nicht Aktionär zu sein braucht, oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Herrn Manuel Isler, Rechtsanwalt, c/o BMG Avocats, 8C, avenue de Champel, Postfach 385, CH-1211 Genf, oder, falls dieser nicht anwesend sein kann, durch seinen Vertreter vertreten lassen.



Das Anmeldeformular mit den ausgefüllten und unterzeichneten Vollmachten ist der areg.ch ag an die oben genannte Adresse zuzustellen.



Aktionärinnen und Aktionäre, die sich durch eine andere Person vertreten lassen wollen, senden das Anmeldeformular mit der ausgefüllten und unterzeichneten Vollmacht zuhanden der areg.ch ag an die oben angegebene Adresse. Die Zutrittskarte und das Stimmmaterial werden dann direkt an die Adresse des Bevollmächtigten gesandt.



SPRACHE



Die Generalversammlung der Aktionäre wird in englischer Sprache abgehalten.



 



Yverdon-les-Bains, 30. Juni 2025 Im Namen des Verwaltungsrats



 Der Präsident



 Lex Bentner


 

ANHANG 1: ERKLÄRUNGEN ZUM TRAKTANDUM 5



Wie im Schweizerischen Obligationenrecht ("OR") und in den Statuten vorgeschrieben, wird der Verwaltungsrat den Aktionären einen Antrag zur Genehmigung vorlegen:



  1. Den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrats für den Zeitraum bis zur nächsten Hauptversammlung im Jahr 2026[3]

  2. Den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2026[4]

Die vorgeschlagenen Beträge, die der diesjährigen Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden, stehen im Einklang mit unserer Vergütungspolitik.



Ausserdem haben wir Ihnen die Möglichkeit gegeben, unter Traktandum 1.2 konsultativ über den Vergütungsbericht 2024 abzustimmen.



Erläuterungen zum vorgeschlagenen maximalen Vergütungsbetrag des Verwaltungsrats (Traktandum 5.1)



Die vorgeschlagene maximale Gesamtvergütung des Verwaltungsrats beträgt CHF 600,000.00 und besteht aus einem fixen Honorar, wie aus den Erläuterungen hervorgeht. Dieser Betrag ist identisch mit demjenigen der Vorperiode.



Darüber hinaus zahlt LECLANCHE SA die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge an die Mitglieder des Verwaltungsrats, die über die Schweizer Gehaltsliste bezahlt werden. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats werden keine variablen Vergütungen oder Rentenleistungen gewährt.



Erläuterungen zum vorgeschlagenen maximalen Vergütungsbetrag für die Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2026 (Traktandum 5.2)



Der Verwaltungsrat beantragt die Genehmigung von CHF 2,350,000.00 als maximalen Gesamtbetrag der Vergütung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2026. Dieser Betrag ist identisch mit demjenigen, der für das Geschäftsjahr 2025 genehmigt wurde.



Gemäss den Statuten legt der Verwaltungsrat der Generalversammlung jedes Jahr die maximale Vergütung der Geschäftsleitung für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vor. Der vorgeschlagene Gesamtbetrag der maximalen Vergütung umfasst das Grundgehalt, die variable kurzfristige Vergütung (Bonus) sowie die variable langfristige Vergütung, die in diesem Jahr gezahlt oder gewährt wird.



Wie im Vergütungsbericht 2024 offengelegt, belief sich die Vergütung der Geschäftsleitung im Geschäftsjahr 2024 auf kCHF 1,101. Der vorgeschlagene maximale Gesamtbetrag der Vergütung steht im Einklang mit der aktuellen Vergütungspolitik von LECLANCHE SA.



Der Gesamthöchstbetrag der Vergütung ist ein Budget und basiert auf der Annahme, dass jedes Mitglied der Geschäftsleitung und LECLANCHE SA alle Zielvorgaben vollständig erreicht hat. Er sollte nicht als der tatsächlich gezahlte oder gewährte Vergütungsbetrag angesehen werden.



Darüber hinaus zahlt LECLANCHE SA die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge.



Über Leclanché



Leclanché ist ein weltweit führender Anbieter von kohlenstoffarmen Energiespeicherlösungen auf Basis der Lithium-Ionen-Zellentechnologie. Leclanché wurde 1909 in Yverdon-les-Bains, Schweiz, gegründet. Die Geschichte und das Erbe von Leclanché sind in der Innovation von Batterien und Energiespeichern verwurzelt. Die schweizerische Kultur der Präzision und Qualität sowie die Produktionsstätten in Deutschland machen Leclanché zum bevorzugten Partner für Unternehmen, die nach der besten Batterieleistung suchen und Pionierarbeit für positive Veränderungen in der Art und Weise leisten, wie Energie weltweit erzeugt, verteilt und verbraucht wird. Leclanché ist in drei Geschäftsbereiche gegliedert: Energiespeicherlösungen, E-Mobility-Lösungen und Spezialbatteriesysteme. Das Unternehmen beschäftigt derzeit über 350 Mitarbeiter und verfügt über Repräsentanzen in acht Ländern weltweit. Leclanché ist an der Schweizer Börse notiert (SIX: LECN). SIX Swiss Exchange : ticker symbol LECN | ISIN CH 011 030 311 9



 



Haftungsausschluss



Diese Pressemitteilung enthält bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen über die Aktivitäten von Leclanché, die durch Begriffe wie ?strategisch?, ?vorgeschlagen?, ?eingeführt?, ?wird?, ?geplant?, ?erwartet?, ?Verpflichtung?, ?erwarten?, ?prognostizieren?, ?etabliert?, ?vorbereiten?, ?planen?, ?schätzen?, ?Ziele?, ?würden?, ?potenziell? und ?erwarten? gekennzeichnet sein können, ?Schätzung?, ?Angebot? oder ähnliche Ausdrücke oder durch ausdrückliche oder implizite Diskussionen über den Hochlauf der Produktionskapazitäten von Leclanché, mögliche Anwendungen bestehender Produkte oder potenzielle zukünftige Einnahmen aus solchen Produkten oder potenzielle zukünftige Verkäufe oder Gewinne von Leclanché oder einer seiner Geschäftseinheiten. Sie sollten sich nicht zu sehr auf diese Aussagen verlassen. Diese zukunftsgerichteten Aussagen spiegeln die aktuellen Ansichten von Leclanché über zukünftige Ereignisse wider und beinhalten bekannte und unbekannte Risiken, Unsicherheiten und andere Faktoren, die dazu führenkönnen, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den zukünftigen Ergebnissen, Leistungen oder Errungenschaften abweichen, die in diesen Aussagen ausdrücklich oder implizit zum Ausdruck kommen. Es gibt keine Garantie dafür, dass die Produkte von Leclanché ein bestimmtes Umsatzniveau erreichen. Es gibt auch keine Garantie dafür, dass Leclanché oder eine seiner Geschäftseinheiten bestimmte finanzielle Ergebnisse erzielen wird.



 



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[1] SEF-Lux bezieht sich auf: Strategic Equity Fund - Renewable Energy, Luxemburg, AM Investment SCA SICAV RAIF - Global Growth, Sub-Fund, Luxemburg, sind zusammen der Hauptaktionär von Leclanché, im Folgenden als "SEF-Lux" bezeichnet. Pure Capital S.A. ist der wirtschaftliche Eigentümer gemäss der Meldeplattform der Offenlegungsstelle der SIX Exchange Regulation AG - Datum der Veröffentlichung der letzten Meldung: 21. Februar 2025.



[2] Die im Rahmen der Debt-to-Equity-Conversion zu wandelnden Schuldverschreibungen werden zu 75% des volumengewichteten Durchschnittskurses (VWAP), berechnet über die 60 Tage vor dem 31. Mai 2025.



[3]  In diesem Betrag sind die obligatorischen Sozialabgaben nicht enthalten, die auf ca. CHF 0.00 geschätzt werden.



[4]  In diesem Betrag sind die obligatorischen Sozialabgaben nicht enthalten, die auf ca. CHF 350'000.00 geschätzt werden.





Ende der Adhoc-Mitteilung
























Sprache: Deutsch
Unternehmen: Leclanché SA

Av. des Sports 42

1400 Yverdon-les-Bains

Schweiz
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Fax: +41 (24) 424 65-20
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ISIN: CH0110303119, CH0016271550
Valorennummer: A1CUUB, 812950
Börsen: SIX Swiss Exchange
EQS News ID: 2162876





 
Ende der Mitteilung EQS News-Service




2162876  30.06.2025 CET/CEST



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